Bekanntmachung, betreffend Ausnahmen von dem Verbote der Sonntagsarbeit im Gewerbebetriebe. Vom 14. Juli 1896
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(Nr. 2318.) Bekanntmachung, betreffend Ausnahmen von dem Verbote der Sonntagsarbeit im Gewerbebetriebe. Vom 14. Juli 1896.
Auf Grund des §. 105d der Gewerbeordnung hat der Bundesrath nachstehende
- Bestimmungen, betreffend Ausnahmen von dem Verbote der Sonntagsarbeit im Gewerbebetriebe,
beschlossen:
- 1. In der Tabelle, welche der Bekanntmachung vom 5. Februar 1895 (Reichs-Gesetzbl. S. 12), betreffend Ausnahmen von dem Verbote der Sonntagsarbeit im Gewerbebetriebe, beigefügt ist, erhält die Gruppe E (Forstwirtschaftliche Nebenprodukte, Leuchtstoffe, Fette, Oele und Firnisse) unter Ziffer 10 folgenden Zusatz: [192]
Gattung der Betriebe. | Bezeichnung der nach §. 105d zugelassenen Arbeiten. |
Bedingungen, unter welchen die Arbeiten gestattet werden. |
1. | 2. | 3. |
10. Fischmehl- und Fischthranfabriken. | Der Betrieb während der Zeit vom 1. September bis zum 1. März. Diese Ausnahme findet auf das Weihnachtsfest keine Anwendung. | Die den Arbeitern zu gewährende Ruhe mindestens zu dauern:
Der Reichskanzler ist befugt, Abweichungen hinfichtlich der Dauer der Ruhezeit zuzulassen; dieselbe muß jedoch für jeden Arbeiter mindestens die Gesammtdauer seiner auf die zwischenliegenden Sonntage fallenden Arbeitszeit erreichen. |
- 2. Die vorstehenden Bestimmungen treten mit dem Tage der Verkündung in Kraft.
- Berlin, den 14. Juli 1896.