Bekanntmachung, betreffend Ausnahmen von dem Verbote der Sonntagsarbeit im Gewerbebetriebe. Vom 15. Juli 1899
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(Nr. 2603.) Bekanntmachung, betreffend Ausnahmen von dem Verbote der Sonntagsarbeit im Gewerbebetriebe. Vom 15. Juli 1899.
Auf Grund des §. 105 d der Gewerbeordnung hat der Bundesrath beschlossen:
- I. In der Tabelle, welche der Bekanntmachung vom 16. Oktober 1897 (Reichs-Gesetzbl. S. 773), betreffend Ausnahmen von dem Verbote der Sonntagsarbeit im Gewerbebetriebe, beigefügt ist, wird in der Spalte 2 folgende Bestimmung als Abs. 3 hinzugefügt:
- „Auf die dem Vertriebe der fertigen Produkte dienenden Arbeiten finden die Bestimmungen unter a und b keine Anwendung.“
- II. Die vorstehende Bestimmung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft.
- I. In der Tabelle, welche der Bekanntmachung vom 16. Oktober 1897 (Reichs-Gesetzbl. S. 773), betreffend Ausnahmen von dem Verbote der Sonntagsarbeit im Gewerbebetriebe, beigefügt ist, wird in der Spalte 2 folgende Bestimmung als Abs. 3 hinzugefügt:
- Berlin, den 15. Juli 1899.