Bekanntmachung, betreffend Ausnahmen von dem Verbote der Sonntagsarbeit im Gewerbebetriebe. Vom 16. Oktober 1897
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(Nr. 2426.) Bekanntmachung, betreffend Ausnahmen von dem Verbote der Sonntagsarbeit im Gewerbebetriebe. Vom 16. Oktober 1897.
Auf Grund des §. 105d der Gewerbeordnung hat der Bundesrath beschlossen:
- 1. In der Tabelle, welche der Bekanntmachung vom 5. Februar 1895 (Reichs-Gesetzbl. S. 12), betreffend Ausnahmen von dem Verbote der Sonntagsarbeit im Gewerbebetriebe, beigefügt ist, sind in dem Abschnitte G (Nahrungs- und Genußmittel) [774] hinter den Bestimmungen zu Ziffer 6 folgende Bestimmungen einzufügen:
Gattung der Betriebe. | Bezeichnung der nach §. 105d zugelassenen Arbeiten. |
Bedingungen, unter welchen die Arbeiten gestattet werden. |
1. | 2. | 3. |
7a) Molkereien mit Ausnahme der Betriebe, welche ausschließlich oder vorwiegend fette oder halbfette Hartkäse herstellen. |
Bei täglich einmaliger Milchlieferung der Betrieb während sechs Stunden bis 12 Uhr Mittags, bei täglich zweimaliger Milchlieferung der Betrieb während sechs Stunden bis 12 Uhr Mittags und während zweier Nachmittagsstunden. | Den Arbeitern ist mindestens an jedem dritten Sonntage die zum Besuche des Gottesdienstes erforderliche Zeit freizugeben. |
b) Molkereien Molkereien, welche ausschließlich oder vorwiegend fette oder halbfette Hartkäse herstellen. |
Der Betrieb ohne Beschränkung auf die vorstehend unter a bezeichneten Stunden. Diese Ausnahme findet in der Zeit, wo die Herstellung fetter oder halbfetter Hartkäse sich auf die sogenannten Kellerarbeiten beschränkt, keine Anwendung; für diese Zeit gelten vielmehr die Bestimmungen unter a. | Die Arbeiter dürfen innerhalb der Zeit vom Sonnabend Abend 6 Uhr bis zum Montage früh 6 Uhr im Ganzen nicht länger als 18 Stunden beschäftigt werden. |
- 2. Die vorstehenden Bestimmungen treten mit dem Tage der Verkündung in Kraft.
- Berlin, den 16. Oktober 1897.