Bekanntmachung, betreffend Ausnahmen von dem Verbote der Sonntagsarbeit im Gewerbebetriebe. Vom 26. Juni 1896
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(Nr. 2312.) Bekanntmachung, betreffend Ausnahmen von dem Verbote der Sonntagsarbeit im Gewerbebetriebe. Vom 26. Juni 1896.
Auf Grund des §. 105d der Gewerbeordnung hat der Bundesrath nachstehende
- Bestimmungen, betreffend Ausnahmen von dem Verbote der Sonntagsarbeit im Gewerbebetriebe,
beschlossen:
- 1. In der Tabelle, welche der Bekanntmachung vom 5. Februar 1895 (Reichs-Gesetzbl. S. 12), betreffend Ausnahmen von dem Verbote der Sonntagsarbeit im Gewerbebetriebe, beigefügt ist, sind in dem Abschnitt G (Nahrungs- und Genußmittel) [178] hinter den Bestimmungen zu Ziffer 6 folgende Bestimmungen
einzufügen:
Gattung der Betriebe. | Bezeichnung der nach §. 105d zugelassenen Arbeiten. |
Bedingungen, unter welchen die Arbeiten gestattet werden. |
1. | 2. | 3. |
7. a) Molkereien mit Ausnahme der Betriebe zur Herstellung fetter Hartkäse. | Bei täglich einmaliger Milchlieferung der Betrieb während fünf Stunden bis 12 Uhr Mittags, bei täglich zweimaliger Milchlieferung der Betrieb während fünf Stunden bis 12 Uhr Mittags und während einer Nachmittagsstunde. | Den Arbeitern ist mindestens an jedem dritten Sonntag die zum Besuch des Gottesdienstes erforderliche Zeit freizugeben. |
b) Betriebe zur Herstellung fetter Hartkäse. | Der Betrieb während der Zeit vom 1. März bis 31. Oktober. | Den Arbeitern sind mindestens Ruhezeiten gemäß §. 105c Absatz 3 der Gewerbeordnung oder für jeden dritten Sonntag eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens 30 Stunden zu gewähren. |
- 2. Die vorstehenden Bestimmungen treten mit dem Tage der Verkündung in Kraft.
- Berlin, den 26. Juni 1896.