Bekanntmachung, betreffend Ausnahmen von dem Verbote der Sonntagsarbeit im Gewerbebetriebe. Vom 26. Juni 1896

aus Wikisource, der freien Quellensammlung
Gesetzestext
korrigiert
Titel: Bekanntmachung, betreffend Ausnahmen von dem Verbote der Sonntagsarbeit im Gewerbebetriebe.
Abkürzung:
Art:
Geltungsbereich:
Rechtsmaterie:
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1896, Nr. 16, Seite 177 - 178
Fassung vom: 26. Juni 1896
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 27. Juni 1896
Inkrafttreten:
Anmerkungen:
aus: {{{HERKUNFT}}}
Quelle: Scan auf Commons
Editionsrichtlinien zum Projekt
Artikel in der deutschsprachigen Wikipedia
Bild
[[Bild:{{{BILD}}}|200px]]
Um eine Seite zu bearbeiten, brauchst du nur auf die entsprechende [Seitenzahl] zu klicken. Weitere Informationen findest du hier: Hilfe
[[Index:|Indexseite]]

[177]


(Nr. 2312.) Bekanntmachung, betreffend Ausnahmen von dem Verbote der Sonntagsarbeit im Gewerbebetriebe. Vom 26. Juni 1896.

Auf Grund des §. 105d der Gewerbeordnung hat der Bundesrath nachstehende

Bestimmungen, betreffend Ausnahmen von dem Verbote der Sonntagsarbeit im Gewerbebetriebe,

beschlossen:

1. In der Tabelle, welche der Bekanntmachung vom 5. Februar 1895 (Reichs-Gesetzbl. S. 12), betreffend Ausnahmen von dem Verbote der Sonntagsarbeit im Gewerbebetriebe, beigefügt ist, sind in dem Abschnitt G (Nahrungs- und Genußmittel) [178] hinter den Bestimmungen zu Ziffer 6 folgende Bestimmungen

einzufügen:

Gattung der Betriebe. Bezeichnung
der nach §. 105d zugelassenen Arbeiten.
Bedingungen,
unter welchen die Arbeiten gestattet werden.
1. 2. 3.
7. a) Molkereien mit Ausnahme der Betriebe zur Herstellung fetter Hartkäse. Bei täglich einmaliger Milchlieferung der Betrieb während fünf Stunden bis 12 Uhr Mittags, bei täglich zweimaliger Milchlieferung der Betrieb während fünf Stunden bis 12 Uhr Mittags und während einer Nachmittagsstunde. Den Arbeitern ist mindestens an jedem dritten Sonntag die zum Besuch des Gottesdienstes erforderliche Zeit freizugeben.
b) Betriebe zur Herstellung fetter Hartkäse. Der Betrieb während der Zeit vom 1. März bis 31. Oktober. Den Arbeitern sind mindestens Ruhezeiten gemäß §. 105c Absatz 3 der Gewerbeordnung oder für jeden dritten Sonntag eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens 30 Stunden zu gewähren.
2. Die vorstehenden Bestimmungen treten mit dem Tage der Verkündung in Kraft.
Berlin, den 26. Juni 1896.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers.

von Boetticher.