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Bekanntmachung, betreffend Ausnahmen von dem Verbote der Sonntagsarbeit im Gewerbebetriebe. Vom 3. November 1898

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Gesetzestext
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Titel: Bekanntmachung, betreffend Ausnahmen von dem Verbote der Sonntagsarbeit im Gewerbebetriebe.
Abkürzung:
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Rechtsmaterie:
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1898, Nr. 51, Seite 1185
Fassung vom: 3. November 1898
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 3. November 1898
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(Nr. 2528.) Bekanntmachung, betreffend Ausnahmen von dem Verbote der Sonntagsarbeit im Gewerbebetriebe. Vom 3. November 1898.

Auf Grund des §. 105d der Gewerbeordnung hat der Bundesrath beschlossen:

1. In der Tabelle, welche der Bekanntmachung vom 5. Februar 1895 (Reichs-Gesetzbl. S. 12), betreffend Ausnahmen von dem Verbote der Sonntagsarbeit im Gewerbebetriebe, beigefügt ist, wird in dem Abschnitte H die Nummer 6 – Kürschnerei – in Spalte 2 dahin abgeändert, daß der Betrieb an 6 (statt 4) Sonn- oder Festtagen im Jahre bis 12 Uhr Mittags gestattet ist.
2. Die vorstehende Bestimmung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft.
Berlin, den 3. November 1898.
Der Reichskanzler.

In Vertretung:
Graf von Posadowsky.