Bekanntmachung, betreffend Ausnahmen von dem Verbote der Sonntagsarbeit im Gewerbebetriebe. Vom 3. November 1898
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(Nr. 2528.) Bekanntmachung, betreffend Ausnahmen von dem Verbote der Sonntagsarbeit im Gewerbebetriebe. Vom 3. November 1898.
Auf Grund des §. 105d der Gewerbeordnung hat der Bundesrath beschlossen:
- 1. In der Tabelle, welche der Bekanntmachung vom 5. Februar 1895 (Reichs-Gesetzbl. S. 12), betreffend Ausnahmen von dem Verbote der Sonntagsarbeit im Gewerbebetriebe, beigefügt ist, wird in dem Abschnitte H die Nummer 6 – Kürschnerei – in Spalte 2 dahin abgeändert, daß der Betrieb an 6 (statt 4) Sonn- oder Festtagen im Jahre bis 12 Uhr Mittags gestattet ist.
- 2. Die vorstehende Bestimmung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft.
- Berlin, den 3. November 1898.