Bekanntmachung, betreffend Beschränkungen der Ein- und Durchfuhr aus Glasgow. Vom 8. November 1901
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(Nr. 2815.) Bekanntmachung, betreffend Beschränkungen der Ein- und Durchfuhr aus Glasgow. Vom 8. November 1901.
Auf Grund des §. 25 des Gesetzes, betreffend die Bekämpfung gemeingefährlicher Krankheiten, vom 30. Juni 1900 (Reichs-Gesetzbl. S. 306) und der Bekanntmachung, betreffend die Ein- und Durchfuhrbeschränkungen zur Abwehr von Cholera- und Pestgefahr, vom 4. Juli 1900 (Reichs-Gesetzbl. S. 555) werden hiermit nachstehende Vorschriften vom Tage ihrer Verkündung ab in Vollzug gesetzt:
- 1. Die Ein- und Durchfuhr von Leibwäsche, alten und getragenen Kleidungsstücken, gebrauchtem Bettzeuge, Hadern und Lumpen jeder Art aus Glasgow ist verboten.
- 2. Auf Leibwäsche, Bettzeug und Kleidungsstücke, welche Reisende zu ihrem Gebrauche mit sich führen, oder welche als Umzugsgut eingeführt werden, findet das Verbot unter Nr. 1 keine Anwendung. Jedoch kann die Gestattung ihrer Einfuhr von einer vorherigen Desinfektion abhängig gemacht werden.
- 3. Der Reichskanzler ist ermächtigt, Ausnahmen von dem Verbot unter Anordnung der erforderlichen Vorsichtsmaßnahmen zuzulassen.
- Berlin, den 8. November 1901.