Bekanntmachung, betreffend Beschränkungen der Ein- und Durchfuhr aus der europäischen Türkei einschließlich aller türkischen Häfen des Aegäischen und Schwarzen Meeres

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Gesetzestext
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Titel: Bekanntmachung, betreffend Beschränkungen der Ein- und Durchfuhr aus der europäischen Türkei einschließlich aller türkischen Häfen des Aegäischen und Schwarzen Meeres.
Abkürzung:
Art:
Geltungsbereich:
Rechtsmaterie:
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1901, Nr. 35, Seite 281
Fassung vom: 24. August 1901
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 26. August 1901
Inkrafttreten:
Anmerkungen:
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(Nr. 2794.) Bekanntmachung, betreffend Beschränkungen der Ein- und Durchfuhr aus der europäischen Türkei einschließlich aller türkischen Häfen des Aegäischen und Schwarzen Meeres. Vom 24. August 1901.

Auf Grund des §. 25 des Gesetzes, betreffend die Bekämpfung gemeingefährlicher Krankheiten, vom 30. Juni 1900 (Reichs-Gesetzbl. S. 306) und der Bekanntmachung, betreffend die Ein- und Durchfuhrbeschränkungen zur Abwehr von Cholera- und Pestgefahr, vom 4. Juli 1900 (Reichs-Gesetzbl. S. 555) werden hiermit nachstehende Vorschriften vom Tage ihrer Verkündung ab in Vollzug gesetzt:

1. Die Ein- und Durchfuhr von Leibwäsche, alten und getragenen Kleidungsstücken, gebrauchtem Bettzeuge, Hadern und Lumpen jeder Art aus der europäischen Türkei einschließlich aller türkischen Häfen des Aegäischen und des Schwarzen Meeres ist verboten.
2. Auf Leibwäsche, Bettzeug und Kleidungsstücke, welche Reisende zu ihrem Gebrauche mit sich führen, oder welche als Umzugsgut eingeführt werden, findet das Verbot unter Nr. 1 keine Anwendung. Jedoch kann die Gestattung ihrer Einfuhr von einer vorherigen Desinfektion abhängig gemacht werden.
3. Der Reichskanzler ist ermächtigt, Ausnahmen von dem Verbot unter Anordnung der erforderlichen Vorsichtsmaßnahmen zuzulassen.
Berlin, den 24. August 1901.
Der Reichskanzler.

Im Auftrage:
Rothe.