Bekanntmachung, betreffend Ergänzung der Anlage B zur Verkehrs-Ordnung für die Eisenbahnen Deutschlands. Vom 22. November 1897
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(Nr. 2431.) Bekanntmachung, betreffend Ergänzung der Anlage B zur Verkehrs-Ordnung für die Eisenbahnen Deutschlands. Vom 22. November 1897.
Auf Grund des Artikels 45 der Reichsverfassung hat der Bundesrath in der Sitzung vom 18. November d. J. beschlossen:
- In der Eingangsbestimmung unter XXXVc der Anlage B zur Verkehrs-Ordnung für die Eisenbahnen Deutschlands ist vor den Worten „Voswinkelschem Sicherheitssprengstoffe“ folgender Absatz einzuschalten:
- „Sicherheitssprengstoff der Güttlerschen Pulverfabriken, bestehend aus Ammonsalpeter, überzogen mit Plastomenitlack, der aus Harzen, Nitrotoluolen und höchstens 0,25 Prozent Kollodiumwolle bereitet ist,“.
- Die neue Bestimmung tritt am 1. Dezember 1897 in Kraft.
- Berlin, den 22. November 1897.