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Bekanntmachung, betreffend Ergänzung der Anlage B zur Verkehrs-Ordnung für die Eisenbahnen Deutschlands. Vom 22. November 1897

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Gesetzestext
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Titel: Bekanntmachung, betreffend Ergänzung der Anlage B zur Verkehrs-Ordnung für die Eisenbahnen Deutschlands.
Abkürzung:
Art:
Geltungsbereich:
Rechtsmaterie:
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1897, Nr. 50, Seite 781
Fassung vom: 22. November 1897
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 25. November 1897
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Quelle: Scan auf Commons
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(Nr. 2431.) Bekanntmachung, betreffend Ergänzung der Anlage B zur Verkehrs-Ordnung für die Eisenbahnen Deutschlands. Vom 22. November 1897.

Auf Grund des Artikels 45 der Reichsverfassung hat der Bundesrath in der Sitzung vom 18. November d. J. beschlossen:

In der Eingangsbestimmung unter XXXVc der Anlage B zur Verkehrs-Ordnung für die Eisenbahnen Deutschlands ist vor den Worten „Voswinkelschem Sicherheitssprengstoffe“ folgender Absatz einzuschalten:
„Sicherheitssprengstoff der Güttlerschen Pulverfabriken, bestehend aus Ammonsalpeter, überzogen mit Plastomenitlack, der aus Harzen, Nitrotoluolen und höchstens 0,25 Prozent Kollodiumwolle bereitet ist,“.
Die neue Bestimmung tritt am 1. Dezember 1897 in Kraft.
Berlin, den 22. November 1897.
Der Reichskanzler.

Fürst zu Hohenlohe.