Bekanntmachung, betreffend Ergänzung der Anlage C zur Eisenbahn-Verkehrsordnung. Vom 26. Oktober 1909
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(Nr. 3675.) Bekanntmachung, betreffend Ergänzung der Anlage C zur Eisenbahn-Verkehrsordnung. Vom 26. Oktober 1909.
Auf Grund der Schlußbestimmung in der Anlage C zur Eisenbahn-Verkehrsordnung wird die Nr. Ib (Munition) dieser Anlage, wie folgt, ergänzt:
- 1. In den Eingangsbestimmungen Ziffer 3a wird hinter dem Worte „Zündhütchen“ eingeschaltet:
- (mit bedeckter oder unbedeckter Zündsatzoberfläche) .
- 2. In den Beförderungsvorschriften A. Verpackung. Zu 3. wird der Eingang des Abs. (3) gefaßt:
- (3) Vor Einlegung in die Behälter sind Zündhütchen mit unbedeckter Zündsatzoberfläche sowie Zündspiegel (a ) in Mengen bis 1.000 Stück, Zündhütchen mit bedeckter Zündsatzoberfläche (a ) bis 5.000 Stück in Blechbehälter, Holzkisten... usw. wie bisher.
- Die Ergänzungen treten sofort in Kraft.
- Berlin, den 26. Oktober 1909.
Das Reichs-Eisenbahnamt.