Bekanntmachung, betreffend Ergänzung der Anlage C zur Eisenbahn-Verkehrsordnung. Vom 26. Oktober 1909

aus Wikisource, der freien Quellensammlung
Gesetzestext
korrigiert
Titel: Bekanntmachung, betreffend Ergänzung der Anlage C zur Eisenbahn-Verkehrsordnung.
Abkürzung:
Art:
Geltungsbereich:
Rechtsmaterie:
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1909, Nr. 57, Seite 939
Fassung vom: 26. Oktober 1909
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 2. November 1909
Inkrafttreten:
Anmerkungen:
aus: {{{HERKUNFT}}}
Quelle: Commons
Editionsrichtlinien zum Projekt
Artikel in der deutschsprachigen Wikipedia
Bild
[[Bild:{{{BILD}}}|200px]]
Um eine Seite zu bearbeiten, brauchst du nur auf die entsprechende [Seitenzahl] zu klicken. Weitere Informationen findest du hier: Hilfe
[[Index:|Indexseite]]


[939]

(Nr. 3675.) Bekanntmachung, betreffend Ergänzung der Anlage C zur Eisenbahn-Verkehrsordnung. Vom 26. Oktober 1909.

Auf Grund der Schlußbestimmung in der Anlage C zur Eisenbahn-Verkehrsordnung wird die Nr. Ib (Munition) dieser Anlage, wie folgt, ergänzt:

1. In den Eingangsbestimmungen Ziffer 3a wird hinter dem Worte „Zündhütchen“ eingeschaltet:
(mit bedeckter oder unbedeckter Zündsatzoberfläche)     .
2. In den Beförderungsvorschriften A. Verpackung. Zu 3. wird der Eingang des Abs. (3) gefaßt:
(3) Vor Einlegung in die Behälter sind Zündhütchen mit unbedeckter Zündsatzoberfläche sowie Zündspiegel (a ) in Mengen bis 1.000 Stück, Zündhütchen mit bedeckter Zündsatzoberfläche (a ) bis 5.000 Stück in Blechbehälter, Holzkisten... usw. wie bisher.
Die Ergänzungen treten sofort in Kraft.
Berlin, den 26. Oktober 1909.
Das Reichs-Eisenbahnamt.
Schulz.