Bekanntmachung, betreffend Ergänzung der Bekanntmachung vom 5. Februar 1895 über Ausnahmen von dem Verbote der Sonntagsarbeit im Gewerbebetriebe

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Gesetzestext
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Titel: Bekanntmachung, betreffend Ergänzung der Bekanntmachung vom 5. Februar 1895 über Ausnahmen von dem Verbote der Sonntagsarbeit im Gewerbebetriebe.
Abkürzung:
Art:
Geltungsbereich:
Rechtsmaterie:
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1896, Nr. 9, Seite 104
Fassung vom: 20. April 1896
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 22. April 1896
Inkrafttreten:
Anmerkungen:
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(Nr. 2299.) Bekanntmachung, betreffend Ergänzung der Bekanntmachung vom 5. Februar 1895 über Ausnahmen von dem Verbote der Sonntagsarbeit im Gewerbebetriebe. Vom 20. April 1896.

Auf Grund des §. 105d der Gewerbeordnung hat der Bundesrath beschlossen:

1. In der Tabelle, welche der Bekanntmachung vom 5. Februar 1895 (Reichs-Gesetzbl. S. 12), betreffend Ausnahmen von dem Verbote der Sonntagsarbeit im Gewerbebetriebe, beigefügt ist, erhält die Gruppe H (Gewerbe, welche in gewissen Zeiten des Jahres zu einer außergewöhnlich verstärkten Thätigkeit genöthigt sind) unter Ziffer 8 folgenden Zusatz:
Gattung der Betriebe. Bezeichnung
der nach §. 105d zugelassenen Arbeiten.
Bedingungen,
unter welchen die Arbeiten gestattet werden.
1. 2. 3.
8. Chemische Wäscherei und Schönfärberei für Kleidungsstücke. Der Betrieb an 6 Sonn- oder Festtagen im Jahre bis 12 Uhr Mittags. Diese Ausnahme findet auf das Weihnachts-, Neujahrs-, Oster-, Himmelfahrts- und Pfingstfest keine Anwendung. Die Sonn- und Festtage, an denen die Beschäftigung gestattet ist, können von der Ortspolizeibehörde festgesetzt werden. Wo dies nicht geschehen ist, muß die Beschäftigung vor dem Beginn der Ortspolizeibehörde angezeigt werden.
2. Die vorstehende Bestimmung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft.
Berlin, den 20. April 1896.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers.

von Boetticher.