Bekanntmachung, betreffend Ergänzung der Nr. XXXVa in der Anlage B zur Eisenbahn-Verkehrsordnung. Vom 22. November 1905
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(Nr. 3177.) Bekanntmachung, betreffend Ergänzung der Nr. XXXVa in der Anlage B zur Eisenbahn-Verkehrsordnung. Vom 22. November 1905.
Auf Grund des Abs. 2 der Eingangsbestimmungen zur Eisenbahn-Verkehrsordnung wird in Ergänzung der Nr. XXXVa in der Anlage B dieser Ordnung verfügt,
- daß dreizöllige fertige Metallpatronen für Feldgeschütze mit eingesetzter scharfer Zündschraube in der Kartuschhülse bis auf weiteres unter folgenden Bedingungen zur Beförderung zugelassen werden:
- 1. Die Zündschraube muß um wenigstens 0,5 Millimeter in dem Kartuschenhülsenboden versenkt liegen, ihr Zündhütchen muß durch eine wenigstens 1 Millimeter starke Metallplatte gedeckt sein.
- 2. Die Patronen sind in gut gearbeitete, dem Gewichte des Inhalts entsprechend starke Holzkisten so fest zu verpacken, daß eine Bewegung während der Beförderung ausgeschlossen ist.
- 3. Die Kisten müssen innen und außen einen haltbaren Firnisanstrich haben. Sie sind mit Handhaben und mit der deutlichen, gedruckten oder schablonierten Aufschrift
- „Dreizöllige Metallpatronen für Feldgeschütze“
- zu versehen.
- 4. Jeder Sendung ist eine von einem vereideten Chemiker ausgestellte Bescheinigung über die gute Beschaffenheit und Lagerbeständigkeit sowie über die sichere Festlegung der in den Patronen enthaltenen Spreng- und Schießmittel beizugeben.
- 5. Im übrigen finden die Bestimmungen der Nr. XXXVa lit. B bis J Anwendung.
- daß dreizöllige fertige Metallpatronen für Feldgeschütze mit eingesetzter scharfer Zündschraube in der Kartuschhülse bis auf weiteres unter folgenden Bedingungen zur Beförderung zugelassen werden:
- Berlin, den 22. November 1905.
Das Reichs-Eisenbahnamt.