Bekanntmachung, betreffend Ergänzung des Militärtarifs für Eisenbahnen
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(Nr. 3093.) Bekanntmachung, betreffend Ergänzung des Militärtarifs für Eisenbahnen. Vom 21. November 1904.
Auf Grund des § 29 (2. Absatz) des Gesetzes über die Kriegsleistungen vom 13. Juni 1873 (Reichs-Gesetzbl. S. 129) sowie des § 15 des Gesetzes über die Naturalleistungen für die bewaffnete Macht im Frieden vom 13. Februar 1875 (Reichs-Gesetzbl. S. 52) hat der Bundesrat beschlossen:
- In den Militärtarif für Eisenbahnen wird nachstehende Tarifnummer eingefügt:
- 26a. Militärluftballons sind bei Aufgabe gemäß § 56a der M.Tr.O. zu den Sätzen der allgemeinen Stückgutklasse des gewöhnlichen Verkehrs zu befördern.
- Berlin, den 21. November 1904.