Bekanntmachung, betreffend Ergänzung und Änderung der Anlage C zur Eisenbahn-Verkehrsordnung. Vom 13. Juli 1909

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Gesetzestext
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Titel: Bekanntmachung, betreffend Ergänzung und Änderung der Anlage C zur Eisenbahn-Verkehrsordnung.
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Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1909, Nr. 42, Seite 769–771
Fassung vom: 13. Juli 1909
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 23. Juli 1909
Inkrafttreten:
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[769]

(Nr. 3641.) Bekanntmachung, betreffend Ergänzung und Änderung der Anlage C zur Eisenbahn-Verkehrsordnung. Vom 13. Juli 1909.

Auf Grund der Schlußbestimmung in der Anlage C zur Eisenbahn-Verkehrsordnung wird diese Anlage, wie folgt, ergänzt und geändert:

Nr. Ia. Sprengstoffe.[Bearbeiten]

I. Eingangsbestimmungen. A. Sprengmittel.
1) 1. Gruppe a.
a) Hinter dem mit „Ammonkarbonit“ beginnenden Absatze wird eingeschaltet:
Ammonkarbonit Ia. (Gemenge von Ammoniaksalpeter, höchstens 2 Prozent Kalisalpeter, höchstens 4 Prozent mit [770] Kollodiumwolle gelatiniertem Nitroglyzerin, höchstens 6 Prozent Trinitrotoluol, Mehl, Kohle und mindestens 15 Prozent Alkalichloriden).
b) Der Eingang des mit „Kohlen-Westfalit“ beginnenden Absatzes wird gefaßt:
Kohlen-Westfalit, Gesteins-Westfalit oder Salz-Westfalit mit den angehängten Zahlen I, II, III usw. (Gemenge ......usw. wie bisher).
2) 1. Gruppe d.
Hinter dem mit „Petroklastit“ beginnenden Absatze wird eingeschaltet:
Praeposit (nicht gekörntes Gemenge von Kalisalpeter, Schwefel, Holzkohle und Hipposin – einem aus vorgetrocknetem Pferdedünger gewonnenen staubfeinen Körper – im Gewichtsverhältnisse dieser Bestandteile von 12:3:1:1).

II. Beförderungsvorschriften.

1) Abschnitt A. Verpackung. 1. Gruppe der Sprengmittel. Ziffer 4 erhält folgende Fassung:
4. Schwarzpulverähnliche handhabungssichere Sprengstoffe d.
(1) Die Stoffe müssen wie die Ammoniaksalpetersprengstoffe a verpackt sein. Für Praeposit ist an Stelle der Verpackung in Patronen auch die Verpackung in Büchsen aus Weißblech mit dicht schließendem Deckel zugelassen. Jede Büchse darf höchstens 5 Kilogramm Praeposit enthalten und ist in kräftiges Packpapier völlig einzuwickeln. Höchstens 3 Büchsen sind in einen starken, dichten, sicher verschlossenen Holzbehälter so einzusetzen, daß die Deckel der Büchsen durch den Behälter in ihrer Lage durchaus festgehalten werden. Ferner sind bei Praeposit an Stelle der mit Paraffin oder Zeresin getränkten Patronenhüllen (vergleiche Ziffer 1 Abs. (2)) dichte Hüllen aus Pergamentpapier zugelassen.
(2) Die Aufschrift auf den Packgefäßen hat zu lauten: „Schwarzpulverähnliche handhabungssichere Sprengstoffe (Name). 1. Gruppe.“
2) Abschnitt B. Aufgabe.
Im Abs. (2) wird hinter den Worten „Schießmittel der“ gestrichen: „1. und“ . [771]

Nr. Ic. Zündwaren und Feuerwerkskörper.[Bearbeiten]

Ziffer 1B der Eingangsbestimmungen wird gefaßt:
b) Pyrotechnische Zündstäbchen wie bengalische Zündhölzer, Goldregenhölzer, Blumenregenhölzer, Wunderkerzen und dergleichen.
Diese Vorschriften treten sofort in Kraft.
Berlin, den 13. Juli 1909.
Das Reichs-Eisenbahnamt.
Schulz.