Bekanntmachung, betreffend Ergänzung und Änderung der Anlage C zur Eisenbahn-Verkehrsordnung. Vom 28. Juli 1909

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Gesetzestext
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Titel: Bekanntmachung, betreffend Ergänzung und Änderung der Anlage C zur Eisenbahn-Verkehrsordnung.
Abkürzung:
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Rechtsmaterie:
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1909, Nr. 48, Seite 901–902
Fassung vom: 28. Juli 1909
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 7. August 1909
Inkrafttreten:
Anmerkungen:
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(Nr. 3655.) Bekanntmachung, betreffend Ergänzung und Änderung der Anlage C zur Eisenbahn-Verkehrsordnung. Vom 28. Juli 1909.

Auf Grund der Schlußbestimmung in der Anlage C zur Eisenbahn-Verkehrsordnung wird diese Anlage, wie folgt, ergänzt und geändert:

Nr. Ic. Zündwaren und Feuerwerkskörper.[Bearbeiten]

1. In Ziffer 2d der Eingangsbestimmungen wird eingefügt:
a) hinter „Paraffinzündbänder,“:
Knallkorke,
b) hinter „Ultramarin“:
, Klebemitteln (Dextrin, Gummi),
c) hinter „verwendet sein.“:
Der Zündsatz eines Knallkorkes darf höchstens 0,08 Gramm wiegen. Die Oberfläche des Zündsatzes muß von dem oberen Rande der Bohrung im Korke mindestens 5 Millimeter entfernt sein. Die Korke müssen, wenn der Zündsatz nicht zwischen Papierblättchen festgelegt oder in einem dichten festen Näpfchen aus Papiermasse eingebettet ist, derart dicht und frei von Poren sein, daß ein Durchsickern der flüssigen Zündmasse ausgeschlossen ist. Der Zündsatz muß durch eine Schicht Korkmehl und etwas darüber gegossenes Paraffin abgedeckt sein. Bei Einschluß des Satzes zwischen Papierblättchen genügt auch ein eingepreßter Kartonring, der den Satz festhält. Bei Verwendung von Näpfchen genügt Verschluß der Korköffnung durch ein aufgepreßtes und festgeklebtes Papierblättchen.
2. Unter A. „Verpackung.“ wird eingefügt:
a) im Abs. (2) d hinter dem Unterabs. β:
γ) Knallkorke in starke Pappschachteln, von denen jede höchstens 50 Stück enthalten darf. Die Korke sind am Boden der Schachtel festzukleben; die Zwischenräume sind mit trockenem Holzmehl oder Korkmehl dicht aufzufüllen. Auf das Mehl ist eine passende Watteschicht zu legen und die Schachtel mit einem übergreifenden Deckel zu schließen. Jede Schachtel für sich oder je zwei Schachteln zusammen sind zu verschnüren und je 10 Schachteln wieder mit Papierumschlag zu einem festen Pakete zu vereinigen. Eine Kiste darf höchstens 20 Pakete enthalten;
b) im Abs. (3) zweiter Satz, hinter dem Worte „dergleichen“:
– bei Knallkorken mit Holzmehl oder Sägespänen –. [902]

Nr. Id. Verdichtete und verflüssigte Gase.[Bearbeiten]

Unter B. „Beschaffenheit des Materials und Herstellung der Gefäße“ erhält Abs. (1) folgende Fassung:
(1) Die Wandstärken neuer Gefäße aus Schweißeisen, Flußeisen, Gußstahl oder Kupfer sind so zugemessen, daß ihre schwächste Stelle durch den höchsten auftretenden inneren Druck nicht über ein Fünftel ihrer Bruchfestigkeit, bei den Gefäßen für Stoffe der Ziffer 2 durch den Probedruck nicht über 8 Kilogramm (auf das Quadratmillimeter gerechnet) beansprucht wird.
Diese Vorschriften treten sofort in Kraft.
Berlin, den 28. Juli 1909.
Das Reichs-Eisenbahnamt.
In Vertretung:
von Misani.