Bekanntmachung, betreffend Ergänzung und Änderung der Anlage C zur Eisenbahn-Verkehrsordnung. Vom 5. Januar 1910

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Gesetzestext
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Titel: Bekanntmachung, betreffend Ergänzung und Änderung der Anlage C zur Eisenbahn-Verkehrsordnung.
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Rechtsmaterie:
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1910, Nr. 1, Seite 1–4
Fassung vom: 5. Januar 1910.
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 15. Januar 1910
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(Nr. 3701.) Bekanntmachung, betreffend Ergänzung und Änderung der Anlage C zur Eisenbahn-Verkehrsordnung. Vom 5. Januar 1910.

Auf Grund der Schlußbestimmung in der Anlage C zur Eisenbahn-Verkehrsordnung wird diese Anlage, wie folgt, ergänzt und geändert:

Nr. Ia. Sprengstoffe.[Bearbeiten]

1. In den Eingangsbestimmungen. A. Sprengmittel. 1. Gruppe a wird:
a) der mit „Glückauf“ beginnende Absatz gefaßt:
Glückauf (Gemenge von Ammoniaksalpeter mit Pflanzenmehlen, auch mit Zucker, Stärke, Harzen, fetten Ölen, auch mit Zusatz von Kalisalpeter – höchstens 15 Prozent –, Natronsalpeter, Dinitrobenzol, ferner Ammoniumoxalat, Kupferoxalat – höchstens 4 Prozent – und Kochsalz oder diesem ähnlichen, neutralen, beständigen, die Gefahr nicht erhöhenden Salzen),
b) vor dem mit „Luxit I“ beginnenden Absatz eingeschaltet:
Lignosit I (Gemenge von Ammoniaksalpeter, aromatischen Nitrokörpern wie Nitronaphthalin, Nitrotoluol oder Nitroxylol (wovon höchstens 15 Prozent Trinitrokörper) und Holzmehl, auch mit Zusatz von höchstens 6 Prozent Kalisalpeter, von höchstens 1 Prozent Kollodiumwolle oder Holzkohle, von Alkalichloriden Alkalioxalaten, Alkalikarbonaten und Bauxit).
2. Abschnitt A. Verpackung.
a) 1. Gruppe der Sprengmittel. Ziffer 3 wird gefaßt:
3. Nitrozellulose (Schießbaumwolle, Kollodiumwolle) c). Nitrozellulose in Flockenform und ungepreßt mit mindestens 25 Prozent Wasser- oder Alkoholgehalt (α) und gepreßte Nitrozellulose mit mindestens 15 Prozent Wassergehalt (β) müssen wasser- beziehungweise [2] alkoholdicht in starke, dichte, sicher verschlossene Holzbehälter fest verpackt sein. Statt der Holzbehälter können auch sogenannte amerikanische Pappefässer verwendet werden. Die Behälter müssen die deutliche Ausschrift „Nasse Nitrozellulose. 1. Gruppe.“ tragen.
b) 3. Gruppe der Sprengmittel. Ziffer 2 Abs. (3) wird gefaßt:
(3) Die Behälter müssen die deutliche Ausschrift „Nitrozellulose. 3. Gruppe.“ tragen.
3. Abschnitt C. Bescheinigungen. Frachtbriefe.
Im Abs. (1) vorletzter Satz werden die Worte
„unter amtlicher Beglaubigung der Unterschrift“
gestrichen.

Nr. Ib. Munition.[Bearbeiten]

1. Eingangsbestimmungen.
a) Ziffer 2 wird gefaßt:
2. Zündschnüre ohne Zünder.
a) Schwarzpulverzündschnüre (gesponnene Schnüre oder Zündschnüre aus dichtem Schlauche mit Schwarzpulverseele von geringem Querschnitt), (wegen Sicherheitszünder vergleiche Ic, Ziffer 1c).
b) Schnellzündschnüre (Zündschnüre aus dickem Schlauche mit Schwarzpulverseele von großem Querschnitt oder mit Seele aus nitrierten Baumwollfäden).
c) Momentzündschnüre (dünnwandige Metallröhren von geringem Querschnitt mit einer Seele aus Sprengstoffen von nicht größerer Gefährlichkeit als reine Pikrinsäure oder gesponnene Schnüre von geringem Querschnitt mit einer Seele aus abgestumpftem Knallsatz von nicht größerer Gefährlichkeit als Schwarzpulver).
b) Ziffer 3 wird gefaßt:
3. Nichtsprengkräftige Zündungen (Zündungen, die weder durch Sprengkapseln noch infolge sonstiger Einrichtungen eine brisante Wirkung äußern).
a) Zündhütchen (mit bedeckter oder unbedeckter Zündsatzoberfläche) für Schußwaffen, Zündspiegel.
b) Leere Patronenhülsen mit Zündvorrichtungen für Schußwaffen.
c) Brandeln, Schlagröhren, Zündschrauben, elektrische Zünder ohne sprengkräftige Zündung, Sicherheitszündschnuranzünder (Hebelzünder), Schlagzündschrauben [3] oder ähnliche Zündungen mit kleiner Schwarzpulverladung (zum Beispiel Alzünder), die durch Reibung oder Elektrizität zur Wirkung gebracht werden.
d) Geschoßzünder ohne Sprengkapseln oder Einrichtungen, die eine brisante Wirkung hervorrufen. Zündmittel zu Geschoßzündern und dergleichen.
e) Platz- (Manöver-) Patronen für Handfeuerwaffen.
c) In Ziffer 5b werden am Ende die Worte
„in Blechkapseln“
gestrichen.
d) In Ziffer 6 wird Buchstabe a gestrichen, die Buchstaben b bis h erhalten die Bezeichnungen a bis g.
2. Beförderungsvorschriften. A. Verpackung.
a) Der Abschnitt „Zu 3“ wird gefaßt:
(1) Nichtsprengkräftige Zündungen sind in starke, dichte, sicher verschlossene Holzbehälter (Kisten) zu verpacken; ferner sind zulässig
Holzfässer bei den Zündungen unter a;
Säcke bei den leeren Patronenhülsen unter b;
hölzerne Tonnen oder sogenannte amerikanische Pappefässer      bei elektrischen Zündern ohne sprengkräftige Zündung unter c.
(2) Vor Einlegung in die Behälter sind Zündhütchen mit unbedeckter Zündsatzoberfläche sowie Zündspiegel (a) in Mengen bis 1.000 Stück, Zündhütchen mit bedeckter Zündsatzoberfläche (a) bis 5.000 Stück in Blechbehälter, Holzkisten oder steife Pappschachteln fest zu verpacken, Manöverpatronen unter (e) in Schachteln, die höchstens 100 Stück enthalten.
(3) Die Zündungen unter c und d sind in die Behälter so zu verpacken, daß sie sich nicht verschieben können.
(4) Höchstes Rohgewicht eines Behälters mit Zündungen
unter a 200 kg,
unter c und d      150 kg.
(5) Die Behälter müssen die deutliche Aufschrift „Nichtsprengkräftige Zündungen. Ib“ tragen.
b) Im Abschnitt „Zu 4“ b Minenzündungen wird der Eingang des Abs. (2) gefaßt:
(2) Elektrische Zündungen an langen Guttaperchadrähten oder -bändern, an Wachsdrähten oder -bändern oder an einem Schafte aus... usw. wie bisher. [4]
c) Der Abschnitt „Zu 5“ wird, wie folgt, geändert:
α) Im Abs. (1) wird statt „26 mm starken, gespundeten Brettern“ gesetzt:
„22 mm starken usw.“
β) Im Abs. (2) wird statt „daß die Blechkapseln sich weder“ gesetzt:
„daß sie weder sich“.
d) Abschnitt „Zu 6“ wird gefaßt:
(1) Die Patronen für Handfeuerwaffen sind in Behälter aus Blech, Holz oder steifer Pappe so fest zu verpacken, daß sie sich nicht verschieben können. Die Behälter sind dicht neben- und übereinander in starke, dichte, sicher verschlossene Überkisten zu verpacken. Zwischenräume sind mit Pappe, Papier, Werg, Holzwolle oder Hobelspänen – alles völlig trocken – so fest auszufüllen, da jedes Schlottern verhindert ist.
(2) Das Rohgewicht einer Kiste darf 200 kg nicht übersteigen.
(3) Die Kisten müssen die deutliche Ausschrift „Patronen für Handfeuerwaffen. Ib.“ tragen.
Die Änderungen treten sofort in Kraft.
Berlin, den 5. Januar 1910.
Das Reichs-Eisenbahnamt.
Wackerzapp.