Bekanntmachung, betreffend Ergänzung und Änderung der Anlage C zur Eisenbahn-Verkehrsordnung. Vom 7. Februar 1910
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(Nr. 3722.) Bekanntmachung, betreffend Ergänzung und Änderung der Anlage C zur Eisenbahn-Verkehrsordnung. Vom 7. Februar 1910.
Auf Grund der Schlußbestimmung in der Anlage C zur Eisenbahn-Verkehrsordnung wird diese Anlage, wie folgt, ergänzt und geändert:
Nr. Ia. Sprengstoffe.[Bearbeiten]
- In den Eingangsbestimmungen. A. Sprengmittel. 1. Gruppe a wird vor dem mit „Donarit“ beginnenden Absatz eingeschaltet:
- Dominit XI (Gemenge von Ammoniaksalpeter, Dinitrotoluol, Glyzcrin und höchstens 4 Prozent mit Kollodiumwolle gelatiniertem Nitroglyzerin).
Nr. Ib. Munition.[Bearbeiten]
- Im Abschnitt C (Bescheinigungen. Frachtbriefe.) erhalten die Absätze (3) und (6) folgende Fassung:
- (3) Bei den nichtsprengkräftigen Zündungen der Ziffer 3 hat der Absender im Frachtbrief eine von ihm unterzeichnete Erklärung abzugeben, die zu lauten hat:
- „Der Unterzeichnete erklärt, daß die zu diesem Frachtbrief gehörige Sendung in Beschaffenheit und Verpackung den in Anlage C zur Eisenbahn-Verkehrsordnung unter Ib für nichtsprengkräftige Zündungen getroffenen Vorschriften entspricht.“
- (3) Bei den nichtsprengkräftigen Zündungen der Ziffer 3 hat der Absender im Frachtbrief eine von ihm unterzeichnete Erklärung abzugeben, die zu lauten hat:
- (6) Bei den Patronen für Handfeuerwaffen der Ziffer 6 hat der Absender im Frachtbrief eine Erklärung zu unterzeichnen, die zu lauten hat:
- „Der Unterzeichnete erklärt, daß die zu diesem Frachtbrief gehörige Sendung in Beschaffenheit und Verpackung den in Anlage C zur Eisenbahn-Verkehrsordnung unter Ib für Patronen für Handfeuerwaffen getroffenen Vorschriften entspricht.“
- (6) Bei den Patronen für Handfeuerwaffen der Ziffer 6 hat der Absender im Frachtbrief eine Erklärung zu unterzeichnen, die zu lauten hat:
- Die Änderungen treten sofort in Kraft.
- Berlin, den 7. Februar 1910.
Das Reichs-Eisenbahnamt.