Bekanntmachung, betreffend Ergänzung und Änderung der Anlage C zur Eisenbahn-Verkehrsordnung. Vom 8. Dezember 1909

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Gesetzestext
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Titel: Bekanntmachung, betreffend Ergänzung und Änderung der Anlage C zur Eisenbahn-Verkehrsordnung.
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Rechtsmaterie:
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1909, Nr. 62, Seite 974–976
Fassung vom: 8. Dezember 1909
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 16. Dezember 1909
Inkrafttreten:
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(Nr. 3689.) Bekanntmachung, betreffend Ergänzung und Änderung der Anlage C zur Eisenbahn-Verkehrsordnung. Vom 8. Dezember 1909.

Auf Grund bei Schlußbestimmung in der Anlage C zur Eisenbahn-Verkehrsordnung wird diese Anlage, wie folgt, ergänzt und geändert:

Nr. Ia. Sprengstoffe. Eingangsbestimmungen. A. Sprengmittel.[Bearbeiten]

1. In der 1. Gruppe. a) wird hinter dem mit „Wetter-Roburite“ beginnenden Absatz eingeschaltet:
Wetter-Romperite und Gesteins-Romperite, auch mit den angehängten Buchstaben A, B, C usw. (Gemenge von mindestens 54 Prozent Ammoniaksalpeter, höchstens 10 Prozent Kalisalpeter, höchstens 15 Prozent Trinitrotoluol und höchstens 4 Prozent gelatiniertem Nitrolglyzerin, ferner von Pflanzenmehl, Harz, Kochsalz, Magnesit und Salmiak).
2. In der 2. Gruppe. b) wird:
a) hinter dem mit „Wetter-Permonit“ beginnenden Absatz eingeschaltet:
Persalit (Gemenge von höchstens 77 Prozent Perchloraten der Alkalien oder alkalischen Erden, von Kohlenstoffträgern wie Kohlenwasserstoffen, Harzen, Ölen, Pflanzenmehlen und nitrierten aromatischen Kohlenwasserstoffen – mit der Beschränkung, daß bei einem Perchloratgehalt über 70 Prozent höchstens 10 Prozent Trinitrotoluol vorhanden sein dürfen –, und von mindestens 4 Prozent Ammoniaksalpeter; ein Zusatz von Natronsalpeter und von solchen anorganischen Salzen, die die Gefahr nicht erhöhen, ist zulässig).
b) der mit „Silesia“ beginnende Absatz gefaßt:
Silesia (Gemenge von höchstens 80 Prozent Kaliumchlorat und von Harz, von dem höchstens 4 Prozent nitriert sein dürfen. Auch Gemenge von höchstens 75 Prozent Kaliumchlorat, mindestens 8 Prozent Harz und mindestens 10 Prozent Kochsalz; letzteres muß durch Paraffinöl (¼ Prozent seines Gewichts) denaturiert sein; das Harz muß einen Schmelzpunkt von etwa 70° haben).

Nr. Ib. Munition. Beförderungsvorschriften.[Bearbeiten]

1. A. Verpackung. Zu 6.
a) Folgender neuer Absatz (1) wird eingefügt:
(1) Leere Patronenhülsen (a) sind in starke, dichte, sicher verschlossene Holzkisten zu verpacken, die die deutliche Aufschrift „Leere Patronenhülsen. Ib.“ tragen müssen. [975]
b) Die bisherigen Absätze (1) bis (3) werden in einen neuen Absatz (2) zusammengezogen, dessen Eingang gefaßt wird:
(2) Die Patronen für Handfeuerwaffen (b bis h) sind in Behälter aus Blech, Holz .... usw. wie bisher.
2. C. Bescheinigungen. Frachtbriefe.
Im Abs. (6) wird hinter den Worten „Handfeuerwaffen der Ziffer 6“ nachgetragen:
b bis h     .

Nr. Id. Verdichtete und verflüssigte Gase.[Bearbeiten]

1. B. Beschaffenheit des Materials und Herstellung der Gefäße.
Als Abs. (3) wird nachgetragen:
(3) Wagen, die für die Beförderung flüssiger Kohlensäure (Ziffer 5) besonders eingerichtet sind (Kesselwagen), dürfen Flaschen von mehr als 2 m Länge enthalten. Im übrigen müssen die Gefäße den Vorschriften des Abs. (2) entsprechen und in die Wagen fest und sicher eingebaut sein; sie dürfen nicht aus den Wagen herausgenommen werden.
2. C. Amtliche Prüfung der Gefäße.
Im Abs. (1) wird der vorletzte Satz gefaßt:
Die Wasserdruckproben müssen an jedem Gefäße, die anderen Prüfungen mindestens an einem von je 200 Gefäßen und bei den mehr als 5 m langen Flaschen (B. Abs. (3)) mindestens an einem von je 100 Gefäßen vorgenommen werden.
3. D. Ausstattung der Gefäße.
a) Als neuer Abs. (2) wird eingeschaltet:
(2) Die Kohlensäuregefäße unter Abschnitt B. Abs. (3) dürfen nicht je für sich ein Ventil zum Füllen und Entleeren haben, sondern es müssen die Gefäße jeder wagerechten Schicht an ein Sammelrohr angeschlossen sein, das an seinen Enden Absperrventile trägt, die innerhalb des verschließbaren Wagenkastens liegen.
b) Der bisherige Abs. (2) wird Abs. (3) .
4. F. Sonstige Vorschriften.
Im Abs. (2) wird am Ende hinzugefügt:
Die Ventile der Kohlensäuregefäße unter Abschnitt B. Abs. (3) bedürfen keiner Schutzkappen, die Gefäße auch keiner das Rollen verhindernden Vorrichtungen. [976]

Nr. Ie. Stoffe, die in Berührung mit Wasser entzündliche oder die Verbrennung unterstützende Gase entwickeln.[Bearbeiten]

Ziffer 3 der Eingangsbestimmungen wird gefaßt:
3. Natriumsuperoxyd, auch in Mischungen, die nicht gefährlicher sind als Natriumsuperoxyd.

Nr. V. Ätzende Stoffe.[Bearbeiten]

In Ziffer 3 der Eingangsbestimmungen wird hinter „Pottaschenlauge“ eingefügt:
und dergleichen     .
Die Änderungen treten sofort in Kraft.
Berlin, den 8. Dezember 1909.
Das Reichs-Eisenbahnamt.
Schulz.