Bekanntmachung, betreffend Ergänzung und Änderung der Anlage C zur Eisenbahn-Verkehrsordnung. Vom 9. März 1910
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(Nr. 3733.) Bekanntmachung, betreffend Ergänzung und Änderung der Anlage C zur Eisenbahn-Verkehrsordnung. Vom 9. März 1910.
Auf Grund der Schlußbestimmung in der Anlage C zur Eisenbahn-Verkehrsordnung wird diese Anlage, wie folgt, ergänzt und geändert:
Nr. Ia. Sprengstoffe. Eingangsbestimmungen. A. Sprengmittel.[Bearbeiten]
- 1. Erste Gruppe. a) Ammoniaksalpetersprengstoffe.
- a) Hinter dem mit „Donarit“ beginnenden Absatz wird eingeschaltet:
- Donarit I (Gemenge von Ammoniaksalpeter, Pflanzenmehlen, höchstens 25 Prozent Trinitrotoluol und höchstens 4 Prozent mit Kollodiumwolle gelatiniertem Nitroglyzerin).
- b) Der mit „Siegenit“ beginnende Absatz wird gefaßt:
- Siegenit und Wetter-Siegenite, auch mit den angehängten Zahlen I, II, III (Gemenge von Ammoniaksalpeter, Mehl und höchstens 15 Prozent Dinitrotoluol, auch mit Zusatz von Kochsalz).
- a) Hinter dem mit „Donarit“ beginnenden Absatz wird eingeschaltet:
- 2. Zweite Gruppe. b) Chlorat- und Perchloratsprengstoffe.
- Hinter dem mit „Alkalsit I“ beginnenden Absatz wird eingefügt:
- Alkalsit A. (Gemenge von höchstens 55 Prozent Kaliumperchlorat, Ammoniaksalpeter, höchstens 31 Prozent Trinitrotoluol und höchstens 5 Prozent, flüssigem Trinitrotoluol).
- Hinter dem mit „Alkalsit I“ beginnenden Absatz wird eingefügt:
- Die Änderungen treten sofort in Kraft.
- Berlin, den 9. März 1910.
Das Reichs-Eisenbahnamt.