Bekanntmachung, betreffend Ergänzung und Berichtigung der dem internationalen Uebereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr beigefügten Liste. Vom 8. März 1894
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(Nr. 2151.) Bekanntmachung, betreffend Ergänzung und Berichtigung der dem internationalen Uebereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr beigefügten Liste. Vom 8. März 1894.
I. In der dem internationalen Uebereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr vom 14. Oktober 1890 (Reichs-Gesetzbl. von 1892 S. 793) beigefügten Liste der Eisenbahnstrecken, auf welche dieses Uebereinkommen Anwendung findet, sind in Ausführung des Artikels 58 des Uebereinkommens mit Wirkung vom 25. März d. J. ab folgende Eisenbahnstrecken nachzutragen:
- Unter „Frankreich. A. Von französischen Verwaltungen betriebene Bahnen und Bahnstrecken.“
- a) Die Linien d’intérêt général:
- 9. Der Gesellschaft für Departemental-Eisenbahnen.
- 10. Der Eisenbahngesellschaft von Somain nach Anzin und bis zur belgischen Grenze.
- b) Die Linien d’intérêt local:
- 1. Der Gesellschaft der Departemental-Bahnen.
- 2. Der Eisenbahn von Marlieux nach Châtillon-sur-Chalaronne.
- a) Die Linien d’intérêt général:
II. Außerdem sind folgende Berichtigungen der Liste unter „Oesterreich-Ungarn“ vorzunehmen:
- 1. Unter „I. Im Reichsrathe vertretene Königreiche und Länder (einschließlich Liechtenstein). B. III.“ ist hinzuzufügen:
- 47. bei Nowosielitza bis Nowosielitza.
- 2. Unter „II. Ungarn“ ist die als Nr. 9 aufgeführte, in die Verwaltung der Kaschau-Oderbergerbahn übergegangene „Lokalbahn im Poprádthal“ zu streichen.
- 1. Unter „I. Im Reichsrathe vertretene Königreiche und Länder (einschließlich Liechtenstein). B. III.“ ist hinzuzufügen:
- Berlin, den 8. März 1894.