Bekanntmachung, betreffend Festsetzung von Mittelwerten für den Gulden niederländischer Währung und die Mark deutscher Währung auf dem Gebiete der Unfallversicherung

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Gesetzestext
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Titel: Bekanntmachung, betreffend Festsetzung von Mittelwerten für den Gulden niederländischer Währung und die Mark deutscher Währung auf dem Gebiete der Unfallversicherung.
Abkürzung:
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Geltungsbereich:
Rechtsmaterie:
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1908, Nr. 4, Seite 15
Fassung vom: 29. Januar 1908
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 4. Februar 1908
Inkrafttreten:
Anmerkungen:
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(Nr. 3409.) Bekanntmachung, betreffend Festsetzung von Mittelwerten für den Gulden niederländischer Währung und die Mark deutscher Währung auf dem Gebiete der Unfallversicherung. Vom 29. Januar 1908.

In Ausführung der Bestimmung im Artikel 10 des Vertrags zwischen dem Deutschen Reiche und den Niederlanden über Unfallversicherung vom 27. August 1907 (Reichs-Gesetzbl. S. 763) wird der Mittelwert eines Guldens niederländischer Währung auf 1,70 Mark festgesetzt.

Die Königlich Niederländische Regierung hat in Ausführung derselben Bestimmung den Mittelwert einer Mark deutscher Währung auf 60 Cents festgesetzt.
Berlin, den 29. Januar 1908.
Der Reichskanzler.

Im Auftrage:
Caspar.