Bekanntmachung, betreffend Vorschriften über Auswandererschiffe. Vom 3. August 1909
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(Nr. 3657.) Bekanntmachung, betreffend Vorschriften über Auswandererschiffe. Vom 3. August 1909.
Auf Grund des § 36 des Gesetzes über das Auswanderungswesen vom 9. Juni 1897 (Reichs-Gesetzbl. S. 463) hat der Bundesrat die folgenden Änderungen der Vorschriften über Auswandererschiffe vom 14. März 1898 – Reichs-Gesetzbl. S. 57 ff. – / 20. Dezember 1905 – Reichs-Gesetzbl. S. 779 – beschlossen:
- Das Verzeichnis der auf Auswandererschiffen mitzunehmenden Mengen von Proviant und Wasser, Brenn- und Leuchtmaterial – Anhang A zu den Vorschriften – erhält folgende Fassung:
Absatz 1.
[Bearbeiten]21. Tee 10 Gramm.
Absatz 5.
[Bearbeiten]- Wird statt eines Teiles des Rindfleisches Schweinefleisch oder Speck mitgenommen, so werden 375 Gramm Schweinefleisch oder 250 Gramm Speck gleich 500 Gramm Rindfleisch gerechnet; jedoch darf keinesfalls mehr als die Hälfte der vorgeschriebenen Menge Rindfleisch durch Schweinefleisch ersetzt werden. Wird ein Teil des Rindfleisches durch Fisch ersetzt, so werden 375 Gramm Fisch gleich 500 Gramm Rindfleisch gerechnet; Schweinefleisch darf durch die gleiche Menge Hammelfleisch oder die gleiche Menge Fisch (frisch oder in Dosen) ersetzt werden; jedoch darf Fisch als Hauptmahlzeit nur an zwei Tagen der Woche gegeben werden, im ganzen nur an vier Tagen entweder mittags oder abends.
Absatz 11 (neu).
[Bearbeiten]- An Stelle von Essig (Ziffer 18) darf Essigsprit mitgenommen werden; 1 Liter Essigsprit, der in 100 Teilen nicht mehr als 15 Teile reine Essigsäure enthalten soll, entspricht 3 Litern Essig.
Absatz 13 (neu).
[Bearbeiten]- An Stelle von Sirup (Ziffer 23) darf Zucker in gleicher Menge mitgenommen werden.
- Berlin, den 3. August 1909.