Bekanntmachung, betreffend das Gesetz über die Schlachtvieh- und Fleischbeschau. Vom 4. Juli 1908
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(Nr. 3509.) Bekanntmachung, betreffend das Gesetz über die Schlachtvieh- und Fleischbeschau vom 3. Juni 1900. Vom 4. Juli 1908.
Auf Grund der Bestimmungen im § 12 Abs. 2, § 15 des Gesetzes, betreffend die Schlachtvieh- und Fleischbeschau, vom 3. Juni 1900 (Reichs-Gesetzbl. S. 547) hat der Bundesrat beschlossen, der nachstehenden Abänderung der Bekanntmachung vom 10. Juli 1902 (Reichs-Gesetzbl. S. 242) mit der Maßgabe zuzustimmen, daß die Änderung am 1. August 1908 in Kraft tritt.
- Hinter Nr. 2 ist als Nr. 2a einzufügen:
- Bei der Einfuhr von frischem Fleische dürfen die Organe und sonstigen Körperteile, auf die sich die Untersuchung zu erstrecken hat, nicht angeschnitten sein, bei der Einfuhr von zubereitetem Fleische die der Untersuchung zu unterziehenden Lymphdrüsen nicht fehlen oder angeschnitten sein, jedoch darf in die Mittelfelldrüsen und in das Herzfleisch je ein Schnitt gelegt sein.
- Berlin, den 4. Juli 1908.