Bekanntmachung, betreffend das Gesetz gegen den verbrecherischen und gemeingefährlichen Gebrauch von Sprengstoffen. Vom 11. August 1896
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(Nr. 2335.) Bekanntmachung, betreffend das Gesetz gegen den verbrecherischen und gemeingefährlichen Gebrauch von Sprengstoffen. Vom 11. Angust 1896.
Auf Grund des §. 1 Absatz 3 des Gesetzes gegen den verbrecherischen und gemeingefährlichen Gebrauch von Sprengstoffen vom 9. Juni 1884 (Reichs-Gesetzbl. S. 61) hat der Bundesrath beschlossen, daß als Sprengstoffe, welche vorzugsweise als Schießmittel gebraucht werden, die in Ziffer 2 der Bekanntmachung vom 16. April 1891 (Reichs-Gesetzbl. S. 105) bezeichneten Plättchen-Gewehrpulver auch dann gelten sollen, wenn die einzelnen Plättchen, gleichviel von welcher Länge oder Dicke sie sind, nicht mehr als 1,6 Kubikmillimeter Inhalt haben.
- Berlin, den 11. August 1896.