Bekanntmachung, betreffend das Gesetz gegen den verbrecherischen und gemeingefährlichen Gebrauch von Sprengstoffen. Vom 16. April 1891
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(Nr. 1949.) Bekanntmachung, betreffend das Gesetz gegen den verbrecherischen und gemeingefährlichen Gebrauch von Sprengstoffen. Vom 16. April 1891.
Auf Grund des §. 1 Absatz 3 des Gesetzes gegen den verbrecherischen und gemeingefährlichen Gebrauch von Sprengstoffen vom 9. Juni 1884 (Reichs-Gesetzbl. S. 61) hat der Bundesrath beschlossen, die nachstehend aufgeführten Sprengstoffe als solche, welche vorzugsweise als Schießmittel gebraucht werden, zu bezeichnen:
- 1. fertige Gewehr-, Pistolen- und Revolverpatronen, welche rauchschwaches, aus nitrirter Pflanzenfaser ohne Zusatz anderer explosiver Stoffe hergestelltes Pulver enthalten;
- 2. zum Schießen aus Jagd- oder Scheibengewehren dienende rauchschwache Pulver, die aus gelatinirter Schießwolle oder sonstiger nitrirter Pflanzenfaser ohne Zusatz anderer explosiver Stoffe hergestellt sind und gekörnt (in Körnern von nicht über 5 Millimeter Dicke) oder in Plättchen von nicht über 4 Millimeter Seitenlänge und 0,1 Millimeter Dicke in den Handel gebracht werden.
- Berlin, den 16. April 1891.