Bekanntmachung, betreffend das Gesetz gegen den verbrecherischen und gemeingefährlichen Gebrauch von Sprengstoffen. Vom 20. Juni 1907
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(Nr. 3343.) Bekanntmachung, betreffend das Gesetz gegen den verbrecherischen und gemeingefährlichen Gebrauch von Sprengstoffen. Vom 20. Juni 1907.
Auf Grund des § 1 Abs. 3 des Gesetzes gegen den verbrecherischen und gemeingefährlichen Gebrauch von Sprengstoffen vom 9. Juni 1884 (Reichs-Gesetzbl. S. 61) hat der Bundesrat beschlossen:
- 1. die Bestimmung unter Nr. I A Ziffer 1 der Bekanntmachung vom 29. April 1903 (Reichs-Gesetzbl. S. 211), betreffend das Gesetz gegen den verbrecherischen und gemeingefährlichen Gebrauch von Sprengstoffen, dahin zu ändern:
- alle zum Schießen aus Handfeuerwaffen und Böllern sowie zur Feuerwerkerei und zum Sprengen dienenden, aus Salpeter, Schwefel und Kohle hergestellten Pulver;
- 2. unter Nr. I A der erwähnten Bekanntmachung als neue Ziffer 4 aufzunehmen:
- 4. der Sprengstoff „Cahücit“, ein zu festen Patronen gepreßtes Gemenge von Kalisalpeter (50 bis 70 Prozent), Ruß (mindestens 8 Prozent), Schwefel, Zellulose und Eisensulfat.
- 1. die Bestimmung unter Nr. I A Ziffer 1 der Bekanntmachung vom 29. April 1903 (Reichs-Gesetzbl. S. 211), betreffend das Gesetz gegen den verbrecherischen und gemeingefährlichen Gebrauch von Sprengstoffen, dahin zu ändern:
- Berlin, den 20. Juni 1907.