Bekanntmachung, betreffend das Gesetz gegen den verbrecherischen und gemeingefährlichen Gebrauch von Sprengstoffen. Vom 29. April 1903

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Titel: Bekanntmachung, betreffend das Gesetz gegen den verbrecherischen und gemeingefährlichen Gebrauch von Sprengstoffen.
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Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1903, Nr. 21, Seite 211–212
Fassung vom: 29. April 1903
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Bekanntmachung: 1. Mai 1903
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(Nr. 2958.) Bekanntmachung, betreffend das Gesetz gegen den verbrecherischen und gemeingefährlichen Gebrauch von Sprengstoffen. Vom 29. April 1903.

Auf Grund des § 1 Abs. 3 des Gesetzes gegen den verbrecherischen und gemeingefährlichen Gebrauch von Sprengstoffen vom 9. Juni 1884 (Reichs-Gesetzbl. S. 61) hat der Bundesrat beschlossen:

I. Die nachstehend aufgeführten Sprengstoffe werden als solche bezeichnet, welche vorzugsweise als Schießmittel gebraucht werden:
A. folgende Pulversorten:
1. alle zum Schießen aus Jagd- oder Scheibengewehren oder zu Sprengungen in Bergwerken, Steinbrüchen etc. dienenden, aus Salpeter, Schwefel und Kohle hergestellten Pulver; [212]
2. die zum Schießen aus Jagd- und Scheibengewehren dienenden rauchschwachen Pulver, die aus gelatinierter Schießwolle oder sonstiger nitrierter Pflanzenfaser ohne Zusatz anderer explosiver Stoffe hergestellt sind und gekörnt (in Körnern von nicht über 5 Millimeter Dicke) oder in Plättchen von nicht über 1,6 Kubikmillimeter Inhalt in den Handel gebracht werden;
3. das Sprengpulver „Petroklastit“ oder „Haloklastit“, bestehend aus 74 Prozent Salpeter, 10 Prozent Schwefel, 15 Prozent Steinkohlenpech und 1 Prozent Kaliumbichromat;
B. die zur Entzündung von Gewehrladungen dienenden Sprengstoffe, soweit sie in Zündhütchen für Gewehre oder Zündspiegeln für dergleichen verarbeitet sind;
C. die Vereinigung der unter A 1 und B genannten Stoffe in fertige Gewehr-, Pistolen- oder Revolverpatronen, einschließlich der unter Verwendung von Knallquecksilber ohne Pulver hergestellten Patronen für Teschingewehre, Pistolen oder Revolver;
D. fertige Gewehr-, Pistolen- und Revolverpatronen, welche rauchschwaches, aus nitrierter Pflanzenfaser ohne Zusatz anderer explosiver Stoffe hergestelltes Pulver enthalten.
II. Die vorstehenden Bestimmungen treten mit dem Tage ihrer Verkündung in Kraft und an die Stelle der durch die Bekanntmachungen des Reichskanzlers, betreffend das Gesetz gegen den verbrecherischen und gemeingefährlichen Gebrauch von Sprengstoffen, vom 13. März 1885 (Reichs-Gesetzbl. S. 78), vom 16. April 1891 (Reichs-Gesetzbl. S. 105) und vom 11. August 1896 (Reichs-Gesetzbl. S. 698) verkündeten Bestimmungen.
Berlin, den 29. April 1903.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers.

Graf von Posadowsky.