Bekanntmachung, betreffend den Antheil der Reichsbank an dem Gesammtbetrage des steuerfreien ungedeckten Notenumlaufs. Vom 14. Januar 1891
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(Nr. 1932.) Bekanntmachung, betreffend den Antheil der Reichsbank an dem Gesammtbetrage des steuerfreien ungedeckten Notenumlaufs. Vom 14. Januar 1891.
In Gemäßheit des §. 49 Ziffer 1 des Bankgesetzes vom 14. März 1875 (Reichs-Gesetzbl. S. 177) ist die Befugniß folgender Privat-Notenbanken:
- 1. der Magdeburger Privatbank,
- 2. der Danziger Privat-Aktienbank,
- 3. der Provinzial-Aktienbank des Großherzogthums Posen,
- 4. der Chemnitzer Stadtbank
zur Ausgabe von Banknoten mit Ablauf des Jahres 1890 erloschen. Die diesen Banken nach der Anlage zu §. 9 des Bankgesetzes zustehenden Antheile an dem Gesammtbetrage des steuerfreien Notenumlaufs
zu 1 mit 1.173.000 Mark, zu 2 mit 1.272.000 Mark, zu 3 mit 1.206.000 Mark, zu 4 mit 441.000 Mark, mit zusammen 4.092.000 Mark sind daher nach Absatz 2 des §. 9 a. a. O. dem Antheile der Reichsbank zugewachsen. In Folge dessen hat der letztere sich von dem in der Bekanntmachung vom 9. Mai 1890 (Reichs-Gesetzbl. S. 68) nachgewiesenen Betrage von 288.025.000 Mark auf 292.117.000 Mark
erhöht.
- Berlin, den 14. Januar 1891.