Bekanntmachung, betreffend den Antheil der Reichsbank an dem Gesammtbetrage des steuerfreien ungedeckten Notenumlaufs. Vom 14. Januar 1891

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Titel: Bekanntmachung, betreffend den Antheil der Reichsbank an dem Gesammtbetrage des steuerfreien ungedeckten Notenumlaufs.
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Rechtsmaterie:
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1891, Nr. 3, Seite 9
Fassung vom: 14. Januar 1891
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 16. Januar 1891
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(Nr. 1932.) Bekanntmachung, betreffend den Antheil der Reichsbank an dem Gesammtbetrage des steuerfreien ungedeckten Notenumlaufs. Vom 14. Januar 1891.

In Gemäßheit des §. 49 Ziffer 1 des Bankgesetzes vom 14. März 1875 (Reichs-Gesetzbl. S. 177) ist die Befugniß folgender Privat-Notenbanken:

1. der Magdeburger Privatbank,
2. der Danziger Privat-Aktienbank,
3. der Provinzial-Aktienbank des Großherzogthums Posen,
4. der Chemnitzer Stadtbank

zur Ausgabe von Banknoten mit Ablauf des Jahres 1890 erloschen. Die diesen Banken nach der Anlage zu §. 9 des Bankgesetzes zustehenden Antheile an dem Gesammtbetrage des steuerfreien Notenumlaufs

zu 1 mit 1.173.000 Mark,
zu 2 mit 1.272.000 Mark,
zu 3 mit 1.206.000 Mark,
zu 4 mit 441.000 Mark,
mit zusammen 4.092.000 Mark
sind daher nach Absatz 2 des §. 9 a. a. O. dem Antheile der Reichsbank zugewachsen. In Folge dessen hat der letztere sich von dem in der Bekanntmachung vom 9. Mai 1890 (Reichs-Gesetzbl. S. 68) nachgewiesenen Betrage von 288.025.000 Mark
auf 292.117.000 Mark

erhöht.

Berlin, den 14. Januar 1891.
Der Reichskanzler.

In Vertretung:
von Boetticher.