Bekanntmachung, betreffend den Antheil der Reichsbank an dem Gesammtbetrage des steuerfreien ungedeckten Notenumlaufs. Vom 27. Februar 1894
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(Nr. 2147.) Bekanntmachung, betreffend den Antheil der Reichsbank an dem Gesammtbetrage des steuerfreien ungedeckten Notenumlaufs. Vom 27. Februar 1894.
In Gemäßheit des §. 49 Ziffer 1 des Bankgesetzes vom 14. März 1875 (Reichs-Gesetzbl. S. 177) ist die Befugniß der Städtischen Bank in Breslau zur Ausgabe von Banknoten mit dem 1. Januar 1894 erloschen. Der dieser Bank nach der Anlage zu §. 9 des Bankgesetzes zustehende Antheil an dem Gesammtbetrage des steuerfreien Notenumlaufs mit 1.283.000 Mark ist daher nach Absatz 2 des §. 9 a. a. O. dem Antheile der Reichsbank zugewachsen.
- In Folge dessen hat der letztere sich von dem in der Bekanntmachung vom 14. Januar 1891 (Reichs-Gesetzbl. S. 9) nachgewiesenen Betrage von 292.117.000 Mark auf 293.400.000 Mark erhöht.
- Berlin, den 27. Februar 1894.