Bekanntmachung, betreffend den Antheil der Reichsbank an dem Gesammtbetrage des steuerfreien ungedeckten Notenumlaufs. Vom 5. Juni 1902

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Titel: Bekanntmachung, betreffend den Antheil der Reichsbank an dem Gesammtbetrage des steuerfreien ungedeckten Notenumlaufs.
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Rechtsmaterie:
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1902, Nr. 29, Seite 226
Fassung vom: 5. Juni 1902
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 6. Juni 1902
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(Nr. 2878.) Bekanntmachung, betreffend den Antheil der Reichsbank an dem Gesammtbetrage des steuerfreien ungedeckten Notenumlaufs. Vom 5. Juni 1902.

Nachdem die Bank für Süddeutschland in Darmstadt auf das Recht zur Ausgabe von Banknoten am 21. April d. J. verzichtet hat, ist der dieser Bank nach Ziffer 20 der Anlage zu §. 9 des Bankgesetzes vom 14. März 1875 (Reichs-Gesetzbl. S. 177) zustehende Antheil an dem Gesammtbetrage des steuerfreien ungedeckten Notenumlaufs von 10.000.000 Mark nach Abs. 2 des §. 9 a. a. O. dem Antheile der Reichsbank zugewachsen.

In Folge dessen hat der Letztere sich von dem in der Bekanntmachung vom 6. Juli 1901 (Reichs-Gesetzbl. S. 263) nachgewiesenen Betrage von 460.000.000 Mark auf 470.000.000 Mark erhöht.
Berlin, den 5. Juni 1902.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers.

Graf von Posadowsky.