Bekanntmachung, betreffend den Aufruf und die Einziehung der Einhundert-Mark-Noten der Cölnischen Privatbank in Cöln

aus Wikisource, der freien Quellensammlung
Gesetzestext
fertig
Titel: Bekanntmachung, betreffend den Aufruf und die Einziehung der Einhundert-Mark-Noten der Cölnischen Privatbank in Cöln.
Abkürzung:
Art:
Geltungsbereich:
Rechtsmaterie:
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1887, Nr. 24, Seite 286
Fassung vom: 7. Juli 1887
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 9. Juli 1887
Inkrafttreten:
Anmerkungen:
aus: {{{HERKUNFT}}}
Quelle: Scan auf Commons
Editionsrichtlinien zum Projekt
Artikel in der deutschsprachigen Wikipedia
Bild
[[Bild:{{{BILD}}}|200px]]
Um eine Seite zu bearbeiten, brauchst du nur auf die entsprechende [Seitenzahl] zu klicken. Weitere Informationen findest du hier: Hilfe
[[Index:|Indexseite]]

[286]


(Nr. 1734.) Bekanntmachung, betreffend den Aufruf und die Einziehung der Einhundert-Mark-Noten der Cölnischen Privatbank in Cöln. Vom 7. Juli 1887.

Auf den Antrag der in Auflösung und Liquidation befindlichen Aktien-Gesellschaft unter der Firma: „Cölnische Privatbank“ in Cöln hat der Bundesrath auf Grund des §. 6 des Bankgesetzes vom 14. März 1875 den Aufruf und die Einziehung der von der Cölnischen Privatbank in Cöln unterm 6. März 1875 ausgegebenen Einhundert-Mark-Noten mit folgenden Maßgaben angeordnet:

1. Der Aufruf ist im laufenden und im nächsten Jahre in Zwischenräumen von mindestens vier Monaten je zweimal in den im §. 9 des Statuts bezeichneten Gesellschaftsblättern, und zwar
im Deutschen Reichsanzeiger und
in der Cölnischen Zeitung
bekannt zu machen.
2. Die Noten der Cölnischen Privatbank hören in Folge der Auflösung dieses Instituts schon jetzt auf Zahlungsmittel zu sein und gelten fernerhin nur als einfache Schuldscheine.
3. Die Einlösung erfolgt gegen baar vom Tage der ersten Bekanntmachung ab sowohl bei der Reichsbankhauptstelle in Cöln als auch bei der Reichsbankhauptstelle in Frankfurt a. M.
4. Die bis zum 1. Januar 1889 nicht zur Einlösung gelangten Banknoten sind auch als einfache Schuldscheine präkludirt und es wird alsdann der Betrag der präkludirten Noten gemäß §. 16 des Statuts zu mildthätigen Zwecken verwendet werden.
Berlin, den 7. Juli 1887.
Der Reichskanzler.

In Vertretung:
von Boetticher.