Bekanntmachung, betreffend den Aufruf und die Einziehung der Einhundertmarknoten der Bayerischen Hypotheken- und Wechselbank

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Titel: Bekanntmachung, betreffend den Aufruf und die Einziehung der Einhundertmarknoten der Bayerischen Hypotheken- und Wechselbank.
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Geltungsbereich:
Rechtsmaterie:
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1877, Nr. 26, Seite 527
Fassung vom: 7. Juni 1877
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 13. Juni 1877
Inkrafttreten:
Anmerkungen:
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(Nr. 1200.) Bekanntmachung, betreffend den Aufruf und die Einziehung der Einhundertmarknoten der Bayerischen Hypotheken- und Wechselbank. Vom 7. Juni 1877.

Auf Grund des §. 6 des Bankgesetzes vom 14. März 1875 hat der Bundesrath den Aufruf und die Einziehung der mit der Firma der Bayerischen Hypotheken- und Wechselbank umlaufenden, das Datum 1. Juli 1874 tragenden (grünen) Einhundertmarknoten mit folgenden Maßgaben angeordnet:

1. Der Aufruf ist im Jahre 1877 und zwar in angemessenen Zwischenräumen mindestens dreimal und im Laufe der Jahre 1878, 1879 und 1880 mindestens je zweimal bekannt zu machen in:
dem Deutschen Reichs-Anzeiger,
dem Frankfurter Aktionär,
der Frankfurter Zeitung,
der Augsburger Allgemeinen Zeitung,
der Bayerischen Handelszeitung.
2. Die aufgerufenen Noten können vom Tage der ersten Bekanntmachung bis zum 31. Dezember 1877 sowohl bei der Kasse der Bayerischen Hypotheken- und Wechselbank als bei den Kassen der Bayerischen Notenbank, ihren Filialen und Agenturen, bei letzteren mit zweitägiger Einlösungsfrist, nach Wahl der Präsentanten gegen Baargeld oder gegen Noten der Bayerischen Notenbank umgetauscht werden.
3. Nach dem 31. Dezember 1877 hören die mit der Firma der Bayerischen Hypotheken- und Wechselbank umlaufenden Noten auf, Zahlungsmittel zu sein; dieselben behalten jedoch die Kraft einfacher Schuldscheine, als welche sie bei der Kasse der Bayerischen Hypotheken- und Wechselbank, sowie bei der Hauptkasse der Bayerischen Notenbank und der Einlösungsstelle in Frankfurt a. M. bis zum Ablaufe des Jahres 1880 eingelöst werden.
4. Die bis zum Ablaufe der letztbezeichneten Frist nicht zur Einlösung gelangten Noten sind auch als einfache Schuldscheine präkludirt.
Berlin, den 7. Juni 1877.
Der Reichskanzler.

In Vertretung:
Eck.