Bekanntmachung, betreffend den Aufruf und die Einziehung der Einhundertmarknoten der Rostocker Bank

aus Wikisource, der freien Quellensammlung
Gesetzestext
fertig
Titel: Bekanntmachung, betreffend den Aufruf und die Einziehung der Einhundertmarknoten der Rostocker Bank.
Abkürzung:
Art:
Geltungsbereich:
Rechtsmaterie:
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1877, Nr. 42, Seite 575
Fassung vom: 19. Dezember 1877
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 22. Dezember 1877
Inkrafttreten:
Anmerkungen:
aus: {{{HERKUNFT}}}
Quelle: Scan auf Commons
Editionsrichtlinien zum Projekt
Artikel in der deutschsprachigen Wikipedia
Bild
[[Bild:{{{BILD}}}|200px]]
Um eine Seite zu bearbeiten, brauchst du nur auf die entsprechende [Seitenzahl] zu klicken. Weitere Informationen findest du hier: Hilfe
[[Index:|Indexseite]]

[575]


(Nr. 1217.) Bekanntmachung, betreffend den Aufruf und die Einziehung der Einhundertmarknoten der Rostocker Bank. Vom 19. Dezember 1877.

Auf Grund des §. 6 des Bankgesetzes vom 14. März 1875 hat der Bundesrath den Aufruf und die Einziehung der von der Rostocker Bank unter dem 1. Januar 1874 ausgegebenen (grünen) Einhundertmarknoten mit folgenden Maßgaben angeordnet:

1. Der Aufruf ist im laufenden Jahre und zwar in angemessenen Zwischenräumen zweimal, und im Laufe der Jahre 1878, 1879 und 1880 mindestens je zweimal bekannt zu machen
im Deutschen Reichs- und Preußischen Staatsanzeiger,
in der Hamburger Börsenhalle,
in der Leipziger Zeitung,
in der Mecklenburgischen Zeitung und
in der Rostocker Zeitung.
2. Die aufgerufenen Noten können vom Tage der ersten Bekanntmachung bis zum 1. Juli 1878 sowohl bei der Kasse der Rostocker Bank als bei ihren Zweigbanken und Bankkomtors, bei letzteren mit zweitägiger Einlösungsfrist, gegen Baargeld umgetauscht werden.
3. Nach dem 1. Juli 1878 hören die mit der Firma der Rostocker Bank umlaufenden Noten auf, Zahlungsmittel zu sein; dieselben behalten jedoch die Kraft einfacher Schuldscheine und werden als solche bei der Kasse der Rostocker Bank bis zum Ablaufe des Jahres 1880 eingelöst werden.
4. Die bis zum Ablaufe der letztbezeichneten Frist nicht zur Einlösung gelangten Noten sind auch als einfache Schuldscheine präkludirt.
Berlin, den 19. Dezember 1877.
Der Reichskanzler.

In Vertretung:
Eck.