Bekanntmachung, betreffend den Aufruf und die Einziehung der Einhundertmarknoten der Rostocker Bank. Vom 9. April 1878

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Titel: Bekanntmachung, betreffend den Aufruf und die Einziehung der Einhundertmarknoten der Rostocker Bank.
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Rechtsmaterie:
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1878, Nr. 6, Seite 11–12
Fassung vom: 9. April 1878
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 12. April 1878
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(Nr. 1228.) Bekanntmachung, betreffend den Aufruf und die Einziehung der Einhundertmarknoten der Rostocker Bank. Vom 9. April 1878.

Auf Grund des §. 6 des Bankgesetzes vom 14. März 1875 hat der Bundesrath, in Aufhebung des durch Bekanntmachung vom 19. Dezember 1877 (vergl. Reichs-Gesetzbl. S. 575) veröffentlichten Beschlusses, den Aufruf und die Einziehung der von der Rostocker Bank unter dem 1. Januar 1874 ausgegebenen (grünen) Einhundertmarknoten mit folgenden Maßgaben angeordnet:

1. Der Aufruf ist im Laufe der Monate April bis mit Juni d. J. dreimal, sowie im Laufe der Jahre 1879 und 1880 mindestens je zweimal in angemessenen Zwischenräumen bekannt zu machen
im Deutschen Reichs- und Preußischen Staatsanzeiger,
in der Hamburger Börsenhalle,
in der Leipziger Zeitung,
in der Mecklenburgischen Zeitung und
in der Rostocker Zeitung. [12]
2. Die aufgerufenen Noten können vom Tage der ersten Bekanntmachung bis zum 1. Juli 1878 sowohl bei der Kasse der Rostocker Bank als bei ihren Zweigbanken und Bankkomtors, bei letzteren mit zweitägiger Einlösungsfrist, gegen Baargeld umgetauscht werden.
3. Nach dem 1. Juli 1878 hören die mit der Firma der Rostocker Bank umlaufenden Noten auf, Zahlungsmittel zu sein. Dieselben behalten jedoch die Kraft einfacher Schuldscheine und werden als solche bei der Kasse der Rostocker Bank bis zum Schlusse des Jahres 1880 eingelöst werden.
4. Die bis zum Ablaufe der letztbezeichneten Frist nicht zur Einlösung gelangten Noten sind auch als einfache Schuldscheine präkludirt.
Berlin, den 9. April 1878.
Der Reichskanzler.

v. Bismarck.