Bekanntmachung, betreffend den Aufruf und die Einziehung der Noten der Bank für Süddeutschland in Darmstadt
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(Nr. 2877.) Bekanntmachung, betreffend den Aufruf und die Einziehung der Noten der Bank für Süddeutschland in Darmstadt. Vom 5. Juni 1902.
Nachdem die Bank für Süddeutschland in Darmstadt auf das Recht, Banknoten auszugeben, verzichtet hat, hat der Bundesrath auf Grund des §. 6 des Bankgesetzes vom 14. März 1875 (Reichs-Gesetzbl. S. 177) den Aufruf und die Einziehung der von der Bank für Süddeutschland unterm 1. Januar 1874 und 1. Januar 1892 ausgegebenen Einhundertmarknoten mit folgenden Maßgaben angeordnet:
- 1. Der Aufruf ist im laufenden Jahre, und zwar in angemessenen Zwischenräumen zweimal und im Laufe der Jahre 1903, 1904 und 1905 mindestens je zweimal bekannt zu machen
- im Deutschen Reichsanzeiger,
- in der Frankfurter Zeitung,
- in der Darmstädter Zeitung.
- 2. Die aufgerufenen Noten können vom Tage der ersten Bekanntmachung bis zum 31. Dezember 1902 bei der Kasse der Bank für Handel und Industrie in Darmstadt und bei der Kasse der Filiale der Bank für Handel und Industrie in Frankfurt a. M. gegen Baargeld umgetauscht werden.
- 3. Nach dem 31. Dezember 1902 hören die mit der Firma der Bank für Süddeutschland umlaufenden Noten auf, Zahlungsmittel zu sein; dieselben behalten jedoch die Kraft einfacher Schuldscheine und werden als solche bei der Kasse der Bank für Handel und Industrie in Darmstadt und bei der Kasse der Filiale der Bank für Handel und Industrie in Frankfurt a. M. bis zum Ablaufe des Jahres 1905 eingelöst werden.
- 4. Die bis zum Ablaufe der letztbezeichneten Frist nicht zur Einlösung gelangten Banknoten sind auch als einfache Schuldscheine präkludirt.
- 1. Der Aufruf ist im laufenden Jahre, und zwar in angemessenen Zwischenräumen zweimal und im Laufe der Jahre 1903, 1904 und 1905 mindestens je zweimal bekannt zu machen
- Berlin, den 5. Juni 1902.