Bekanntmachung, betreffend den Aufruf und die Einziehung der Noten der Städtischen Bank zu Breslau

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Titel: Bekanntmachung, betreffend den Aufruf und die Einziehung der Noten der Städtischen Bank zu Breslau.
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Rechtsmaterie:
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1893, Nr. 37, Seite 263–264
Fassung vom: 19. November 1893
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 9. Dezember 1893
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(Nr. 2134.) Bekanntmachung, betreffend den Aufruf und die Einziehung der Noten der Städtischen Bank zu Breslau. Vom 19. November 1893.

Durch den Beschluß des Bundesraths vom 11. Dezember 1890 und durch den Allerhöchsten Erlaß vom 15. Dezember 1890 ist das Notenprivilegium der Städtischen Bank zu Breslau bis zum 1. Januar 1894 mit der Maßgabe verlängert worden, daß die Stadtgemeinde Breslau verpflichtet ist, am 1. April 1892 eine Million Mark städtischer Banknoten, am 1. April 1893 die zweite Million Mark an die Regierungs-Hauptkasse in Breslau zum Zweck der Herausnahme dieser Beträge aus dem Verkehr abzuliefern, und daß die dritte und letzte Million Mark Banknoten gemäß der seiner Zeit vom Bundesrath über den Aufruf und die Präklusion zu erlassenden Vorschriften vom 1. Januar 1894 ab eingezogen werden muß.

Nachdem dementsprechend die Bank in den Jahren 1892 und 1893 je eine Million Mark ihrer Banknoten aus dem Verkehr gezogen und entwerthet an die Regierungs-Hauptkasse zu Breslau eingeliefert hat, hat der Bundesrath auf Grund des §. 6 des Bankgesetzes vom 14. März 1875 (Reichs-Gesetzbl. S. 177) den Aufruf und die Einziehung der von der genannten Bank ausgegebenen Noten mit folgenden Maßgaben angeordnet:

1. Der Aufruf ist im Jahre 1894 mindestens zweimal in angemessenen Zwischenräumen durch folgende Blätter, nämlich:
1. den Deutschen Reichsanzeiger,
2. die Schlesische Zeitung,
3. die Breslauer Zeitung,
4. die Berliner Börsenzeitung
bekannt zu machen.
2. Die aufgerufenen Noten können vom Tage der ersten Bekanntmachung an, welche im Januar 1894 zu erfolgen hat, bis zum 31. Dezember 1894 [264] bei der Kasse der Städtischen Bank zu Breslau und bei dem Bankhause Jacob Landau in Berlin gegen Baargeld umgetauscht werden.
3. Mit dem 1. Januar 1895 hören die Noten der Städtischen Bank zu Breslau auf Zahlungsmittel zu sein, sie behalten jedoch die Kraft einfacher Schuldscheine und werden als solche bei der Kasse der Städtischen Bank zu Breslau bis zum 31. Dezember des Jahres 1895 eingelöst.
4. Die bis zum 31. Dezember 1895 nicht zur Einlösung gelangten Banknoten sind auch als einfache Schuldscheine präkludirt.
Berlin, den 19. November 1893.
Der Reichskanzler.

In Vertretung:
von Boetticher.