Bekanntmachung, betreffend den Aufruf und die Einziehung der von der vormaligen Preußischen Bank ausgegebenen Einhundertmarknoten

aus Wikisource, der freien Quellensammlung
Gesetzestext
fertig
Titel: Bekanntmachung, betreffend den Aufruf und die Einziehung der von der vormaligen Preußischen Bank ausgegebenen Einhundertmarknoten.
Abkürzung:
Art:
Geltungsbereich:
Rechtsmaterie:
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1878, Nr. 3, Seite 6
Fassung vom: 15. März 1878
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 16. März 1878
Inkrafttreten:
Anmerkungen:
aus: {{{HERKUNFT}}}
Quelle: Scan auf Commons
Editionsrichtlinien zum Projekt
Artikel in der deutschsprachigen Wikipedia
Bild
[[Bild:{{{BILD}}}|200px]]
Um eine Seite zu bearbeiten, brauchst du nur auf die entsprechende [Seitenzahl] zu klicken. Weitere Informationen findest du hier: Hilfe
[[Index:|Indexseite]]

[6]


(Nr. 1223.) Bekanntmachung, betreffend den Aufruf und die Einziehung der von der vormaligen Preußischen Bank ausgegebenen Einhundertmarknoten.

Auf Grund des §. 6 des Bankgesetzes vom 14. März 1875 (Reichs-Gesetzbl. S. 177) hat der Bundesrath den Aufruf und die Einziehung der von der vormaligen Preußischen Bank unter dem 1. Mai 1874 ausgegebenen Einhundertmarknoten mit folgenden Maßgaben angeordnet:

1. Der Aufruf ist im laufenden Vierteljahr einmal in den nach §. 30 des Reichsbankstatuts bestimmten Blättern bekannt zu machen.
2. Die aufgerufenen Noten können bis zum 1. April 1878 nicht blos bei der Reichsbank-Hauptkasse zu Berlin, sondern, wie bisher, auch bei den Zweiganstalten der Reichsbank gegen Baargeld umgetauscht werden.
3. Nach dem 1. April 1878 erfolgt die Einlösung der aufgerufenen Noten nur noch bei der Reichsbank-Hauptkasse zu Berlin.
Berlin, den 15. März 1878.
Der Reichskanzler.

v. Bismarck.