Bekanntmachung, betreffend den Aufruf und die Einziehung der von der vormaligen Preußischen Bank ausgegebenen Einhundertmarknoten
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(Nr. 1223.) Bekanntmachung, betreffend den Aufruf und die Einziehung der von der vormaligen Preußischen Bank ausgegebenen Einhundertmarknoten.
Auf Grund des §. 6 des Bankgesetzes vom 14. März 1875 (Reichs-Gesetzbl. S. 177) hat der Bundesrath den Aufruf und die Einziehung der von der vormaligen Preußischen Bank unter dem 1. Mai 1874 ausgegebenen Einhundertmarknoten mit folgenden Maßgaben angeordnet:
- 1. Der Aufruf ist im laufenden Vierteljahr einmal in den nach §. 30 des Reichsbankstatuts bestimmten Blättern bekannt zu machen.
- 2. Die aufgerufenen Noten können bis zum 1. April 1878 nicht blos bei der Reichsbank-Hauptkasse zu Berlin, sondern, wie bisher, auch bei den Zweiganstalten der Reichsbank gegen Baargeld umgetauscht werden.
- 3. Nach dem 1. April 1878 erfolgt die Einlösung der aufgerufenen Noten nur noch bei der Reichsbank-Hauptkasse zu Berlin.
- Berlin, den 15. März 1878.