Bekanntmachung, betreffend den Aufruf und die Einziehung der von der vormaligen Preußischen Bank ausgegebenen Einhundertmarknoten. Vom 10. April 1878
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(Nr. 1229.) Bekanntmachung, betreffend den Aufruf und die Einziehung der von der vormaligen Preußischen Bank ausgegebenen Einhundertmarknoten. Vom 10. April 1878.
Auf Grund des §. 6 des Bankgesetzes vom 14. März 1875 (Reichs-Gesetzbl, S. 177) hat der Bundesrath die laut der Bekanntmachung vom 15. März d. J. (Reichs-Gesetzbl. S. 6) erlassenen Vorschriften für den Aufruf und die Einziehung der von der Preußischen Bank unter dem 1. Mai 1874 ausgegebenen Einhundertmarknoten folgendermaßen abgeändert:
- 1. Die aufgerufenen Noten können bis zum 1. Juni 1878 nicht blos bei der Reichsbank-Hauptkasse zu Berlin, sondern auch bei den Zweiganstalten der Reichsbank gegen Baargeld umgetauscht werden.
- 2. Nach dem 1. Juni 1878 erfolgt die Einlösung der aufgerufenen Noten nur noch bei der Reichsbank-Hauptkasse zu Berlin.
- 3. Die vorstehenden Bestimmungen sind im Laufe des Monats April einmal in den nach §. 30 des Reichsbankstatuts bestimmten Blättern bekannt zu machen.
- Berlin, den 10 April 1878.