Bekanntmachung, betreffend den Beitritt der Schweiz zu dem zwischen dem Deutschen Reiche und mehreren anderen Staaten geschlossenen Vertrage vom 5. März 1902 über die Behandlung des Zuckers
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(Nr. 3271.) Bekanntmachung, betreffend den Beitritt der Schweiz zu dem zwischen dem Deutschen Reiche und mehreren anderen Staaten geschlossenen Vertrage vom 5. März 1902 über die Behandlung des Zuckers. Vom 2. August 1906.
Dem zwischen dem Deutschen Reiche und mehreren anderen Staaten geschlossenen Vertrage vom 5. März 1902 über die Behandlung des Zuckers (Reichs-Gesetzbl. 1903 S. 7) tritt vom 1. September d. J. ab auf Grund des Artikel 9 die Schweiz bei, und zwar mit der Maßgabe, daß sie, solange sie keinen Zucker ausführt, von den Verpflichtungen der Artikel 2 und 3 des Vertrags frei bleibt.
- Berlin, den 2. August 1906.