Bekanntmachung, betreffend den Betrieb von Getreidemühlen
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(Nr. 2572.) Bekanntmachung, betreffend den Betrieb von Getreidemühlen. Vom 26. April 1899.
Auf Grund des §. 120e Abs. 3 der Gewerbeordnung hat der Bundesrath nachstehende Bestimmungen über die Arbeitszeit in Getreidemühlen erlassen:
I.
- 1. In Getreidemühlen ist den Gehülfen und Lehrlingen innerhalb der auf den Beginn ihrer Arbeit folgenden vierundzwanzig Stunden eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens acht Stunden zu gewähren. Werden die Getreidemühlen ausschließlich oder vorwiegend mit Dampfkraft betrieben, so hat die ununterbrochene Ruhezeit mindestens zehn Stunden zu betragen. Bei Betrieben mit regelmäßiger Tag- und Nachtschicht kann die Ruhezeit an Sonntagen, an denen auf Grund der §§. 105e Abs. 1, 105f Abs. 1 der Gewerbeordnung Ausnahmen von den im §. 105b Abs. 1 a. a. O. getroffenen Bestimmungen zugelassen sind, insoweit beschränkt werden, als die Durchführung des wöchentlichen Schichtwechsels es erforderlich macht.
- Auf Getreidemühlen, in deren Betrieb ausschließlich Wind als Betriebskraft benutzt wird, finden diese Vorschriften keine Anwendung.
- Für Getreidemühlen, welche ausschließlich mit durch unregelmäßige Wasserkraft bewegten Triebwerken arbeiten und nicht mehr als einen Gehülfen beschäftigen, können durch die untere Verwaltungsbehörde Ausnahmen von der vorgeschriebenen Ruhezeit an höchstens fünfzehn Tagen im Jahre zugelassen werden.
- 2. Lehrlinge unter sechszehn Jahren dürfen in Getreidemühlen aller Art nicht in der Nachtzeit von achteinhalb Uhr Abends bis fünfeinhalb Uhr Morgens beschäftigt werden.
II.
- Als Gehülfen und Lehrlinge im Sinne der vorstehenden Bestimmungen gelten solche Personen, welche bei der Bedienung der Mahlgänge beschäftigt werden. Dabei gelten Personen unter sechszehn Jahren, welche die Ausbildung zum Gehülfen nicht erreicht haben, auch dann als Lehrlinge, wenn ein Lehrvertrag nicht abgeschlossen ist.
III.
- Die vorstehenden Bestimmungen treten am 1. Juli 1899 in Kraft.
- Berlin, den 26. April 1899.