Bekanntmachung, betreffend den Schutz von Erfindungen, Mustern und Warenzeichen auf der Hessischen Landesausstellung für freie und angewandte Kunst in Darmstadt 1908

aus Wikisource, der freien Quellensammlung
Gesetzestext
korrigiert
Titel: Bekanntmachung, betreffend den Schutz von Erfindungen, Mustern und Warenzeichen auf der Hessischen Landesausstellung für freie und angewandte Kunst in Darmstadt 1908.
Abkürzung:
Art:
Geltungsbereich:
Rechtsmaterie:
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1908, Nr. 19, Seite 162
Fassung vom: 30. April 1908
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 1. Mai 1908
Inkrafttreten:
Anmerkungen:
aus: {{{HERKUNFT}}}
Quelle: Commons
Editionsrichtlinien zum Projekt
Artikel in der deutschsprachigen Wikipedia
Bild
[[Bild:{{{BILD}}}|200px]]
Um eine Seite zu bearbeiten, brauchst du nur auf die entsprechende [Seitenzahl] zu klicken. Weitere Informationen findest du hier: Hilfe
[[Index:|Indexseite]]

[162]


(Nr. 3454.) Bekanntmachung, betreffend den Schutz von Erfindungen, Mustern und Warenzeichen auf der Hessischen Landesausstellung für freie und angewandte Kunst in Darmstadt 1908. Vom 30. April 1908.

Der durch das Gesetz vom 18. März 1904 (Reichs-Gesetzbl. S. 141) vorgesehene Schutz von Erfindungen, Mustern und Warenzeichen tritt ein für die in diesem Jahre in Darmstadt stattfindende Hessische Landesausstellung für freie und angewandte Kunst.

Berlin, den 30. April 1908.
Der Reichskanzler.

In Vertretung:
von Bethmann Hollweg.