Bekanntmachung, betreffend den Verkehr mit Erzeugnissen und Geräthschaften des Weinbaues in den deutsch-schweizerischen Grenzbezirken

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Gesetzestext
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Titel: Bekanntmachung, betreffend den Verkehr mit Erzeugnissen und Geräthschaften des Weinbaues in den deutsch-schweizerischen Grenzbezirken.
Abkürzung:
Art:
Geltungsbereich:
Rechtsmaterie:
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1884, Nr. 25, Seite 191–192
Fassung vom: 24. August 1884
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 28. August 1884
Inkrafttreten:
Anmerkungen:
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(Nr. 1564.) Bekanntmachung, betreffend den Verkehr mit Erzeugnissen und Geräthschaften des Weinbaues in den deutsch-schweizerischen Grenzbezirken. Vom 24. August 1884.

Gemäß einer zwischen dem Deutschen Reich und der Schweizerischen Bundesregierung zur Ausführung des Artikels 4 der internationalen Reblauskonvention vom 3. November 1881 (Reichs-Gesetzbl. von 1882 S. 125) behufs Erleichterung des Verkehrs mit Erzeugnissen und Geräthschaften des Weinbaues in den Grenzbezirken getroffenen Vereinbarung bestimme ich auf Grund der Vorschrift im §. 5 Ziffer 2 der Kaiserlichen Verordnung vom 4. Juli v. J. (Reichs-Gesetzbl. S. 153) Folgendes:

1. Die Einfuhr und die Ausfuhr von Trauben der Weinlese, von Trestern, Kompost, Düngererde, gebrauchten Weinpfählen und Weinstützen, welche aus einem nicht weiter als fünfzehn Kilometer von der deutsch-schweizerischen Grenze entfernten Orte Badens und Elsaß-Lothringens einerseits oder der Schweiz andererseits herrühren und nach einem nicht weiter als fünfzehn Kilometer von dieser Grenze entfernten Orte Badens und Elsaß-Lothringens einerseits oder der Schweiz andererseits bestimmt sind, unterliegt nicht den Bestimmungen im §. 1 Absatz 1 und im §. 3 der gedachten Kaiserlichen Verordnung, vorausgesetzt, daß diese Gegenstände nicht aus einer von der Reblaus heimgesuchten Gegend herrühren.
2. Die Grenzzollbehörden sind, wenn im einzelnen Falle über die Herkunft der Sendung Zweifel entstehen, befugt, den durch ein Zeugniß der [192] zuständigen Behörde zu erbringenden Nachweis zu verlangen, daß die betreffende Sendung aus einem nicht von der Reblaus infizirten oder der Infektion verdächtigen Orte herrührt.
Berlin, den 24. August 1884.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers.

von Boetticher.