Bekanntmachung, betreffend den Verkehr mit Erzeugnissen und Geräthschaften des Weinbaues in den deutsch-schweizerischen Grenzbezirken
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(Nr. 1564.) Bekanntmachung, betreffend den Verkehr mit Erzeugnissen und Geräthschaften des Weinbaues in den deutsch-schweizerischen Grenzbezirken. Vom 24. August 1884.
Gemäß einer zwischen dem Deutschen Reich und der Schweizerischen Bundesregierung zur Ausführung des Artikels 4 der internationalen Reblauskonvention vom 3. November 1881 (Reichs-Gesetzbl. von 1882 S. 125) behufs Erleichterung des Verkehrs mit Erzeugnissen und Geräthschaften des Weinbaues in den Grenzbezirken getroffenen Vereinbarung bestimme ich auf Grund der Vorschrift im §. 5 Ziffer 2 der Kaiserlichen Verordnung vom 4. Juli v. J. (Reichs-Gesetzbl. S. 153) Folgendes:
- 1. Die Einfuhr und die Ausfuhr von Trauben der Weinlese, von Trestern, Kompost, Düngererde, gebrauchten Weinpfählen und Weinstützen, welche aus einem nicht weiter als fünfzehn Kilometer von der deutsch-schweizerischen Grenze entfernten Orte Badens und Elsaß-Lothringens einerseits oder der Schweiz andererseits herrühren und nach einem nicht weiter als fünfzehn Kilometer von dieser Grenze entfernten Orte Badens und Elsaß-Lothringens einerseits oder der Schweiz andererseits bestimmt sind, unterliegt nicht den Bestimmungen im §. 1 Absatz 1 und im §. 3 der gedachten Kaiserlichen Verordnung, vorausgesetzt, daß diese Gegenstände nicht aus einer von der Reblaus heimgesuchten Gegend herrühren.
- 2. Die Grenzzollbehörden sind, wenn im einzelnen Falle über die Herkunft der Sendung Zweifel entstehen, befugt, den durch ein Zeugniß der [192] zuständigen Behörde zu erbringenden Nachweis zu verlangen, daß die betreffende Sendung aus einem nicht von der Reblaus infizirten oder der Infektion verdächtigen Orte herrührt.
- Berlin, den 24. August 1884.