Bekanntmachung, betreffend den Verkehr mit Erzeugnissen und Gerätschaften des Weinbaues in den deutsch-luxemburgischen Grenzbezirken
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(Nr. 3080.) Bekanntmachung, betreffend den Verkehr mit Erzeugnissen und Gerätschaften des Weinbaues in den deutsch-luxemburgischen Grenzbezirken. Vom 30. September 1904.
Auf Grund des § 5 Nr. 2 der Kaiserlichen Verordnung, betreffend das Verbot der Einfuhr und der Ausfuhr von Pflanzen und sonstigen Gegenständen des Wein- und Gartenbaues, vom 4. Juli 1883 (Reichs-Gesetzbl. S. 153) bestimme ich, was folgt:
- 1. Die Bekanntmachung, betreffend den Verkehr mit Erzeugnissen und Gerätschaften des Weinbaues in den deutsch-luxemburgischen Grenzbezirken, vom 10. November 1884 (Reichs-Gesetzbl. S. 219) tritt am 15. Oktober d. J. außer Kraft.
- 2. Im Grenzverkehre mit dem Großherzogtume Luxemburg können Ausnahmen von den Bestimmungen im § 1 sowie von den im § 3 der oben bezeichneten Kaiserlichen Verordnung hinsichtlich der Weinlesetrauben und Trester getroffenen Bestimmungen für den Verkehr mit der Rheinprovinz durch den Königlich Preußischen Ober-Präsidenten der Rheinprovinz, für den Verkehr mit Lothringen durch das Ministerium für Elsaß-Lothringen gestattet werden, vorausgesetzt, daß die ein- oder auszuführenden Gegenstände nicht aus einer von der Reblaus heimgesuchten Gegend herrühren.
- Berlin, den 30. September 1904.