Bekanntmachung, betreffend den internationalen Verband zum Schutze des gewerblichen Eigentums. Vom 3. Juni 1905

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Titel: Bekanntmachung, betreffend den internationalen Verband zum Schutze des gewerblichen Eigentums.
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Geltungsbereich:
Rechtsmaterie:
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1905, Nr. 23, Seite 531
Fassung vom: 3. Juni 1905
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 8. Juni 1905
Inkrafttreten:
Anmerkungen:
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(Nr. 3137) Bekanntmachung, betreffend den internationalen Verband zum Schutze des gewerblichen Eigentums. Vom 3. Juni 1905.

Die Königlich Großbritannische Regierung hat dem Schweizerischen Bundesrat unter dem 12. April d. J. den Beitritt

1. der Kolonie Neu-Seeland zu der Zusatzakte d. d. Brüssel, den 14. Dezember 1900, betreffend die Abänderung der Übereinkunft zum Schutze des gewerblichen Eigentums vom 20. März 1883 und des dazu gehörigen Schlußprotokolls von demselben Tage (Reichs-Gesetzbl. von 1903 S. 167 ff.),
2. der Kolonie Ceylon zu der vorgenannten Übereinkunft vom 20. März 1883 nebst Schlußprotokoll von demselben Tage (Reichs-Gesetzbl. von 1903 S. 148 ff.) und der Zusatzakte d. d. Brüssel, den 14. Dezember 1900

angezeigt.

Der Beitritt der Kolonie Ceylon wird am 10. Juni d. J. in Kraft treten.
Berlin, den 3. Juni 1905.
Der Reichskanzler.

Graf von Bülow.