Bekanntmachung, betreffend die Änderung der Anlagen V und VI zur Militär-Transport-Ordnung. Vom 17. September 1909

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Gesetzestext
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Titel: Bekanntmachung, betreffend die Änderung der Anlagen V und VI zur Militär-Transport-Ordnung.
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Rechtsmaterie:
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1909, Nr. 54, Seite 927–932
Fassung vom: 17. September 1909
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 6. Oktober 1909
Inkrafttreten:
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[927]

(Nr. 3666.) Bekanntmachung, betreffend die Änderung der Anlagen V und VI zur Militär-Transport-Ordnung. Vom 17. September 1909.

Auf Grund der Vorschrift im § 54,18 der Militär-Transport-Ordnung haben die vereinigten Ausschüsse des Bundesrats für das Landheer und die Festungen und für Eisenbahnen, Post und Telegraphen beschlossen:

In der Anlage V zur Militär-Transport-Ordnung treten folgende Änderungen ein:

I. Abschnitt A.[Bearbeiten]

a) lfd. Nr. 1. Die Nummer ist zu streichen und dafür zu setzen:
„1. | Schwarzpulver (Schieß- und Sprengpulver), s. auch B. 1a.“;
b) lfd. Nr. 2. Hinter „Kammerhülsenladungen“ ist einzuschalten:
„ Zylinderpulver-Beiladungen,“;
c) lfd. Nr. 3. Hinter „Sprengpatronen M/03“ ist einzuschalten:
„und 06“;
d) lfd. Nr. 3. Am Schlusse ist folgender Zusatz aufzunehmen:
„sowie Schießbaumwolle (Schießwolle) in Flockenform mit weniger als 25 Prozent Wassergehalt.“.

II. Abschnitt B.[Bearbeiten]

a) lfd. Nr. 1. Statt „Kanonenschläge 05“ ist zu setzen:
„Kanonenschläge mit Knall“;
b) lfd. Nr. 5. Hinter „Sprengladungen“ ist einzuschalten:
„und Sprengmunition“,
die Schlußworte „und Sprengmunition 88“ sind zu streichen; [928]
c) lfd. Nr. 6. Hinter „Wassergehalt“ ist anzufügen:
„sowie Schießbaumwolle (Schießwolle) in Flockenform mit mindestens 25 Prozent Wassergehalt.“;
d) lfd. Nr. 6. Hinter „Sprengpatronen M/03“ ist einzufügen:
„und 06“.

Auf Grund derselben Vorschrift hat die Militärverwaltung bestimmt, daß die Anlage VI zur Militär-Transport-Ordnung in entsprechender Weise geändert wird.


__________________


Die Anlagen V und VI zur Militär-Eisenbahn-Ordnung I. Teil werden nunmehr nachstehend in neuer Fassung veröffentlicht:

[929]

M. Tr. O. Anlage V. (Zu §. 54, 18.)[Bearbeiten]

Im Frieden gültig.
Verzeichnis
der in der Armee und Marine eingeführten Sprengstoffe und Munitionsgegenstände.
Lfd.
Nr.
Benennung. Zu behandeln nach E.V.O. Anl. C[1]:
A. Zur Gefahrklasse gehören:
1. Schwarzpulver (Schieß- und Sprengpulver), s. auch B. 2. Ia. A. 3. Gruppe d bzw. Ia. B. 2. Gruppe.
2. Beutelkartuschen, gefüllt mit Schwarzpulver. Ia. B. 2. Gruppe
Ladebeutel, Ia. B. 2. Gruppe
Kammerhülsen, Ia. B. 2. Gruppe
Kammerhülsenladungen, Ia. B. 2. Gruppe
Zylinderpulver-Beiladungen, Ia. B. 2. Gruppe
Kanonenschläge, Ib. Zif. 8
Eissprengbüchsen und ähnliche Behälter, Ia. A. 3. Gruppe d
3. Sprengpatronen; Sprengbüchsen;
Sprengpatronen 03 mit eingesetzter geladener Detonationsbüchse;
Sprengpatronen 06
Detonationsbüchsen für sich allein;
Körper aus gepreßter (gemahlener), trockener, wasserdicht überzogener Schießbaumwolle (Schießwolle) ohne Zünder;
Schießbaumwolle (Schießwolle) in Flockenorm mit weniger als 25 Prozent Wassergehalt. Ia. A. 3. Gruppe b α u. β
4. Zündladungen zu Geschoßzündern mit Körper bis zum Gewichte von 40 g. Ia. A. 3. Gruppe b
5. Geladene Geschosse ohne Zünder und ohne Zündladung mit sicherndem Abschlusse der Sprengladung[2]) (ausgenommen die mit Granatfüllung 88 oder mit Füllpulver 02 oder mit nasser, gepreßter Schießbaumwolle [Schießwolle] geladenen ohne Zünder und ohne Zündladung, s. B. 3). Ib. Ziffer 7.
6. Fertige Granat- und Schrapnellpatronen für Geschütze bis einschließlich 6 cm Kaliber. Ib. Ziffer 7.
7. Metallpatronen für Geschütze über 6 cm Kaliber, deren Geschoß mit Schwarzpulver geladen ist, ohne Zünder mit sicherndem Abschlusse der Sprengladung[2]. Ib. Ziffer 7.
8. Fertig geladene und verlötete Sprengbüchsen; fertig geladene und verpackte Ersatzdetonationsladungen für Gefechtspistolen. Ia. A. 3. Gruppe b β
9. Fertig geladene, durch Scherstifte und Sicherheitsbolzen gesicherte und einzeln in vorgeschriebene Packgefäße verpackte Netzscheren n/M. Ia. A. 3. Gruppe b β. [930]
B. Nicht zur Gefahrklasse gehören:
1. Rauchschwache Pulver und Beutelkartuschen mit solchen; Kanonenschläge mit Knall. Ia. B. 1. Gruppe
2. Proben von Schwarzpulver in Metallhülsen. Ia. B. 2. Gruppe nach A. d verpackt.
3. Geladene Geschosse mit Granatfüllung 88 oder mit Füllpulver 02 oder mit nasser, gepreßter Schießbaumwolle (Schießwolle) gefüllt ohne Zünder und ohne Zündladung, mit sicherndem Abschlusse der Sprengladung[2]. Ia. A. 1. Gruppe b α u. β sowie c β.
4. geladene Gefechtsköpfe für Torpedos ohne geladene Gefechtspistole, Ib. Zif. 4e.
5. geladene Minen ohne Sprengbüchsen, Ib. Zif. 5a.
6. Geschosse, deren Kugelfüllung durch Pulver oder sonstigen Sprengstoff festgelegt ist, ohne Sprengladung und ohne Zünder, mit abdichtender Verschlußschraube.
derartige Geschosse (auch solche ohne Sprengstoff in der Kugelfüllung) mit gepreßter Bodenkammerfüllung, ohne Kammerhülsenladung und ohne Zünder, Ib. Zif. 6b.
7. Granatfüllung 88; Füllpulver 02; Sprengladung und Sprengmunition aus Granatfüllung 88 oder Füllpulver 02. Ia. A. 1. Gruppe b α u. β.
8. Sprengpatronen 03 ohne Detonationsbüchse;
Sprengpatronen 06
nasse, gepreßte Schießbaumwolle (Schießwolle) mit mindestens 12 Prozent Wassergehalt;
Schießbaumwolle (Schießwolle) in Flockenform mit mindestens 25 Prozent Wassergehalt. Ia. A. 1. Gruppe c α u. β.
9. Unterkörper für Sprengladungen. II. Zif. 3
10. Metallpatronen für Handfeuerwaffen; Metallpatronen für Geschütze, deren Geschoß ungeladen ist; Metallpatronen für Geschütze, deren Geschoß mit Granatfüllung 88 oder Füllpulver 02 geladen ist, ohne Zünder und ohne Zündladung, mit sicherndem Abschlusse der Sprengladung[2]; Metallkartuschen für Geschütze mit rauchschwachem Pulver. Ib. Zif. 6b.
11. Raketen; geladene Raketenhülsen; Leuchthauben für Raketen; Sternsignal-, Signal- oder Leuchtpatronen. Ib. Zif. 1.
12. Leuchtfackeln; Fackelfeuer; Schwimmlichte; Rettungsbojenlichte; Pillenlichte. Ic. Zif. 3c.
13. Brandröhren. Ic. Zif. 3b.
14. Geschoßzünder ohne Sprengkapsel; Zündmittel zu Geschoßzündern (ausschließlich der mit Sprengkapsel versehenen); Ringkapseln; Zündschrauben für Gefechtspistolen für Torpedos; Zündschrauben für Torpedoausstoß; fertige Pistolenschlösser der Gefechtspistolen für Torpedos; Zündpatronen für Torpedos; Abzugspatronen für elektrischen Abzug; Zeitzünder; Glühzünder und Pulverpatronen für Torpedoausstoß. Ib. Zif. 3c.
15. Fertige transport- und rohrsichere Geschoßzünder mit Sprengkapsel und Zündladungskörpern; Sprengkapseln und sonstige Zündungen für brisante Sprengstoffe (ausschließlich Zündladungen zu Geschoßzündern, s. A. 4). Ib. Zif. 4 a u. c.
16. Schlagröhren und andere Geschützzündungen. Ib. Zif. 3b.
17. Zündhütchen. Ib. Zif. 3a.
18. Zünder für Raketen; Zünder für Leuchthauben; Leuchtfackelzünder; Brandröhrenzünder; Fackelfeuerzünder; Eissprengbüchsenzünder. Ib. Zif. 3b.
19. Guttaperchazündschnur. Ic. Zif. 1c.
20. Schnellzündschnur. Ib. Zif. 2b.

[931]

M. Tr. O. Anlage VI. (Zu §. 54, 18.)[Bearbeiten]

Im Kriege gültig.
Verzeichnis
der in der Armee und Marine eingeführten Sprengstoffe und Munitionsgegenstände.
Lfd.
Nr.
Benennung. Zu behandeln nach E.V.O. Anl. C[3]:
A. Zur Gefahrklasse gehören:
1. Schwarzpulver (Schieß- und Sprengpulver), s. auch B. 2. Ia. A. 3. Gruppe d bzw. Ia. B. 2. Gruppe.
2. Beutelkartuschen, gefüllt mit Schwarzpulver. Ia. B. 2. Gruppe.
Ladebeutel, Ia. B. 2. Gruppe.
Kammerhülsen, Ia. B. 2. Gruppe.
Kammerhülsenladungen, Ia. B. 2. Gruppe.
Zylinderpulver-Beiladungen, Ia. B. 2. Gruppe.
Kanonenschläge, Ib. Zif. 8
Eissprengbüchsen und ähnliche Behälter, Ia. A. 3. Gruppe d
3. Sprengpatronen; Sprengbüchsen;
Sprengpatronen 03 mit eingesetzter geladener Detonationsbüchse;
Sprengpatronen 06
Detonationsbüchsen für sich allein;
Körper aus gepreßter (gemahlener), trockener, wasserdicht überzogener Schießbaumwolle (Schießwolle) ohne Zünder;
Schießbaumwolle (Schießwolle) in Flockenorm mit weniger als 25 Prozent Wassergehalt. Ia. A. 3. Gruppe b α u. β
4. Fertig geladene und verlötete Sprengbüchsen; fertig geladene und verpackte Ersatzdetonationsladungen für Gefechtspistolen. Ia. A. 3. Gruppe b β
5. Fertig geladene, durch Scherstifte und Sicherheitsbolzen gesicherte und einzeln in vorgeschriebene Packgefäße verpackte Netzscheren n/M. Ia. A. 3. Gruppe b β.
B. Nicht zur Gefahrklasse gehören:
1. Rauchschwache Pulver und Beutelkartuschen mit solchen; Kanonenschläge mit Knall. Ia. B. 1. Gruppe
2. Proben von Schwarzpulver in Metallhülsen. Ia. B. 2. Gruppe nach A. d verpackt.
3. Geladene Geschosse mit Zünder oder mit Zündladung oder geladene Geschosse ohne Zünder und ohne Zündladung, mit sicherndem Abschlusse der Sprengladung[4]. Ia. A. 1. Gruppe b α u. β sowie c β.
4. geladene Gefechtsköpfe für Torpedos ohne geladene Gefechtspistole, Ib. Zif. 4e.
5. geladene Minen ohne Sprengbüchsen, Ib. Zif. 5a. [932]
6. Geschosse, deren Kugelfüllung durch Pulver oder sonstigen Sprengstoff festgelegt ist, ohne Sprengladung und ohne Zünder, mit abdichtender Verschlußschraube.
derartige Geschosse (auch solche ohne Sprengstoff in der Kugelfüllung) mit gepreßter Bodenkammerfüllung, ohne Kammerhülsenladung und ohne Zünder, Ib. Zif. 6b.
7. Granatfüllung 88; Füllpulver 02; Sprengladung und Sprengmunition aus Granatfüllung 88 oder Füllpulver 02. Ia. A. 1. Gruppe b α u. β.
8. Sprengpatronen 03 ohne Detonationsbüchse;
Sprengpatronen 06
nasse, gepreßte Schießbaumwolle (Schießwolle) mit mindestens 12 Prozent Wassergehalt;
Schießbaumwolle (Schießwolle) in Flockenform mit mindestens 25 Prozent Wassergehalt. Ia. A. 1. Gruppe c β.
9. Unterkörper für Sprengladungen. II Zif. 3
10. Metallpatronen für Handfeuerwaffen; fertige Patronen für Geschütze; Patronen für Geschütze mit ungeladenem Geschosse; Patronen mit geladenem Geschoß, ohne Zünder und ohne Zündladung, mit sicherndem Abschlusse der Sprengladung[4]; Metallkartuschen für Geschütze mit rauchschwachem Pulver. Ib. Zif. 6b.
11. Raketen; geladene Raketenhülsen; Leuchthauben für Raketen; Sternsignal-, Signal- oder Leuchtpatronen. Ib. Zif. 1.
12. Leuchtfackeln; Fackelfeuer; Schwimmlichte; Rettungsbojenlichte; Pillenlichte. Ic. Zif. 3c.
13. Brandröhren. Ic. Zif. 3b.
14. Geschoßzünder ohne Sprengkapsel; Zündmittel zu Geschoßzündern (ausschließlich der mit Sprengkapsel versehenen); Ringkapseln; Zündschrauben für Gefechtspistolen für Torpedos; Zündschrauben für Torpedoausstoß; fertige Pistolenschlösser der Gefechtspistolen für Torpedos; Zündpatronen für Torpedos; Abzugspatronen für elektrischen Abzug; Zeitzünder; Glühzünder und Pulverpatronen für Torpedoausstoß. Ib. Zif. 3c.
15. Fertige transport- und rohrsichere Geschoßzünder mit Sprengkapsel und Zündladungskörpern; Sprengkapseln und sonstige Zündungen für brisante Sprengstoffe Ib. Zif. 4 a u. c.
16. Schlagröhren und andere Geschützzündungen. Ib. Zif. 3b.
17. Zündhütchen. Ib. Zif. 3a.
18. Zünder für Raketen; Zünder für Leuchthauben; Leuchtfackelzünder; Brandröhrenzünder; Fackelfeuerzünder; Eissprengbüchsenzünder. Ib. Zif. 3b.
19. Guttaperchazündschnur. Ic. Zif. 1c.
20. Schnellzündschnur. Ib. Zif. 2b.


Berlin, den 17. September 1909.
Der Reichskanzler.

Im Auftrage:
Schulz.



  1. Abweichungen s. M. Tr. O. § 54,19
  2. a b c d Als sichernder Abschluß bei Sprengladung bei Geschossen ist der Verschluß bei letzteren durch Verschlußschraube oder durch Mundlochfutter und Schließschraube zu verstehen.
  3. Abweichungen s. M. Tr. O. § 54,19
  4. a b Als sichernder Abschluß bei Sprengladung bei Geschossen ist der Verschluß bei letzteren durch Verschlußschraube oder durch Mundlochfutter und Schließschraube zu verstehen.