Bekanntmachung, betreffend die Abänderung der Aichordnung und der Aichgebühren-Taxe

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Titel: Bekanntmachung, betreffend die Abänderung der Aichordnung und der Aichgebühren-Taxe.
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Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1888, Nr. 24, Seite 176, Beilage Seite I–IV
Fassung vom: 4. Mai 1888
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 25. Mai 1888
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[176]

(Nr. 1804.) Der gegenwärtigen Nummer des Reichs-Gesetzblatts ist als besondere Beilage die Bekanntmachung, betreffend die Abänderung der Aichordnung und der Aichgebühren-Taxe, vom 4. Mai 1888 beigefügt.


__________________


[I]

Besondere Beilage zu Nr. 24 des Reichs-Gesetzblatts.


Bekanntmachung,
betreffend die
Abänderung der Aichordnung und der Aichgebühren-Taxe.
Vom 4. Mai 1888.


Auf Grund des Artikels 18 der Maaß- und Gewichtsordnung vom 17. August 1868 erläßt die Kaiserliche Normal-Aichungs-Kommission folgende Vorschriften:

Artikel 1.

Die nachbezeichneten Bestimmungen werden, wie folgt, abgeändert:

§. 25 Nr. 7 der Aichordnung.

Der Boden hölzerner Hohlmaaße darf aus mehreren Stücken bestehen, wenn diese durch Zusammenleimen oder in anderer Weise dauerhaft mit einander verbunden sind.

§. 25 Nr. 11 der Aichordnung.

Bei Spanmaaßen von mehr als 20 Liter soll der Beschlag aus drei Bandeisen gebildet sein, welche unter dem Boden sich kreuzen, an der Wandung aufsteigen und an ein den oberen Rand umgebendes Bandeisen fest anschließen. Eines der Bandeisen soll die Verbindung des Spans decken.
In demjenigen Durchmesser des Randes, welcher die Verbindungsstelle des Spans trifft, soll ein eiserner Steg angebracht sein, dessen obere Fläche in der Ebene des Randes liegt, dessen breitere Seitenflächen lothrecht stehen und dessen Mitte durch eine eiserne Stütze mit dem Boden verbunden ist. Von Steg und Stütze darf abgesehen werden, wenn der Rand des Maaßes anderweit hinreichend versteift ist.

§. 67 Nr. 5 der Aichordnung.

Die Stempelung der gleicharmigen oberschaligen Waagen erfolgt auf einem Arm des die Gewichtsschalen tragenden Balkens; sie kann auch mittelst Aetzens geschehen.

Allgemeine Bestimmungen Nr. 2 Absatz 2 der Aichgebühren-Taxe.

Für Berichtigungsarbeiten, welche den Aichämtern durch ausdrückliche Vorschrift gestattet sind, für welche aber Gebührensätze nicht bestehen, darf eine angemessene Vergütung berechnet werden; die Aufsichtsbehörden sind befugt, die Höhe solcher Vergütungen nach Ermessen zu beschränken. [II]

Artikel 2.

An die Stelle der Vorschriften im ersten Abschnitt der Aichordnung unter VII treten vom 1. Oktober 1888 ab folgende

Vorschriften, betreffend die Aichung von Meßwerkzeugen zur Bestimmung des Stärkegrades weingeistiger Flüssigkeiten.

§. 1.

Zugelassen werden gläserne Thermo-Alkoholometer, welche die Temperatur in Graden des hunderttheiligen Thermometers und, bei der Temperatur von 15 Grad, die Spiritusstärke in Gewichtsprozenten angeben.
Die Skalen der Instrumente sollen, wie folgt, getheilt sein:
a) die Alkoholometerskale umfaßt nur Angaben zwischen 10 und 67 Prozent und schreitet nach halben Prozenten fort, während die Thermometerskale in ganze Grade getheilt ist; oder
b) die Alkoholometerskale umfaßt Angaben nicht unter 65 Prozent und schreitet nach Fünftelprozenten fort, während die Thermometerskale in halbe Grade getheilt ist; oder endlich
c) die Alkoholometerskale umfaßt Angaben nicht unter 65 Prozent, aber nicht mehr als 20 Prozente, und schreitet nach Zehntelprozenten fort, während die Thermometerskale in halbe Grade getheilt ist. In jedem dieser Fälle soll die Thermometerskale von 12 Grad unter Null bis 30 Grad über Null reichen.

§. 2.

1. Die für die richtige Einstellung erforderliche Beschwerung des Thermo-Alkoholometers soll durch das Quecksilbergefäß des Thermometers bewirkt werden.
Tarirungsmittel zur letzten Ausgleichung dürfen auf der Innenseite der Skalen angebracht sein.
2. Die äußeren Glasflächen sollen einen gleichmäßigen, zu der Achse symmetrischen Verlauf haben; die Massenvertheilung des Glases soll derart sein, daß die Spindel beim Eintauchen sich lothrecht einstellt.
3. Die Spindelkuppe soll einen durch grobe Unebenheiten nicht unterbrochenen Verlauf haben; von der Spindel darf sie durch keine der Stempelung hinderliche Einbuchtungen oder Erhöhungen geschieden sein.
Der äußere Durchmesser des unteren Glaskörpers darf 28 Millimeter nicht übersteigen.
4. Die auf Papier aufzutragenden Skalen sollen an der Glaswand unveränderlich befestigt sein; Bindemittel, welche durch Erwärmung sich lösen, sind unzulässig.
Tarirungsmittel dürfen durch Einwirkung von außen sich nicht verrücken lassen, auch nicht von selbst sich loslösen können.
5. Der obere Rand der Alkoholometerskale soll wenigstens 15 Millimeter unterhalb der Kuppe liegen. [III]
Der obere Rand der Thermometerskale soll wenigstens 20 Millimeter unterhalb der Stelle liegen, an welcher die Verjüngung des Glaskörpers beginnt.
6. Die Theilstriche der Skalen sollen in Schwarz ausgeführt sein.
Auf der Alkoholometerskale sollen die Theilstriche für die vollen Prozente und bei Theilung in Zehntelprozente auch für die halben Prozente länger als die übrigen Theilstriche sein; doch sollen die kürzesten Striche auf mindestens Zweifünftel des Umfanges der Spindel sich erstrecken.
Auf der Thermometerskale sollen die Theilstriche in nicht unterbrochenem Zuge verlaufen, sie sollen zu beiden Seiten der Thermometerröhre sichtbar sein.
7. Die Alkoholometerskale soll in die Erweiterung des Endes der Spindel hinabreichen; Theilstriche darf sie nur so weit tragen, als die Spindel cylindrisch ist.
Die Thermometerskale darf Theilstriche nach unten hin nur bis zur Biegung der Thermometerröhre tragen.
8. Die Skalen dürfen erhebliche Eintheilungsfehler nicht zeigen; benachbarte Intervalle dürfen um höchstens ¼ ihrer mittleren Länge von einander abweichen.
9. Auf der Thermometerskale soll das kleinste Intervall der Eintheilung mindestens 1 Millimeter betragen.
Auf der Alkoholometerskale soll das Intervall von 1 Prozent bei einer Theilung in halbe Prozente mindestens 2, bei einer Theilung in Fünftelprozente mindestens 4, bei einer Theilung in Zehntelprozente mindestens 6 Millimeter betragen.
10. Nebentheilungen für andere als die nach §. 1 zulässigen Temperatur- und Stärkeangaben sind ausgeschlossen.

§. 3.

Die Thermometerskale soll die Bezeichnung: „Grade des hunderttheiligen Thermometers“ tragen. Sie soll außerdem mit demjenigen Merkmal versehen sein, welches zur augenfälligen Kennzeichnung der nach diesen Bestimmungen zulässigen Thermo-Alkoholometer vorgeschrieben werden wird.
Die Alkoholometerskale soll die Bezeichnung „Alkoholometer nach Gewichtsprozenten“ tragen.
Die Numerirung der Theilungsstriche sowie die Bezeichnung der Skalen soll deutlich sein.
Eine Geschäftsnummer soll auf der Thermometerskale angegeben sein.
Zulässig ist es, auf einer der Skalen Namen und Sitz eines Geschäfts sowie Tag und Jahr der Anfertigung des Instruments anzugeben.
Andere Angaben sind unzulässig.

§. 4.

Im Mehr oder im Minder dürfen die Fehler der Skalen betragen, je nachdem die Alkoholometerskale getheilt ist in:
½ Prozent 1/5 oder 1/10 Prozent
am Thermometer      0,4 Grad      0,2 Grad
am Alkoholometer            0,25 Prozent      0,1 Prozent.
[IV]
Am Alkoholometer sind diejenigen Angaben maßgebend, welche an der Schnittlinie des Flüssigkeitsspiegels und der Skalenfläche bei der Stellung des Auges dicht unter dem Flüssigkeitsspiegel abgelesen werden.

§. 5.

Die Stempelung erfolgt durch Aufätzen eines Stempels nebst Jahreszahl und Nummer auf den Glaskörper oberhalb der Thermometerskale, sowie eines kleineren Stempels auf die Spindelkuppe.
Auf den Glaskörper wird die Angabe des Gewichts des Instruments in Milligramm aufgeätzt. Auf die Spindel wird über dem oberen Rande der Alkoholometerskale ein Strich aufgeätzt, welcher sich mindestens über die Hälfte des Spindelumfanges erstreckt, und dessen untere Grenzlinie in die Ebene des Skalenrandes fällt.

§. 6.

Zur Ermittelung des Alkoholgehalts von Spiritusmischungen mit Hülfe der Angaben des Thermo-Alkoholometers dienen die amtlichen Tafeln der Normal-Aichungs-Kommission.

§. 7.

Thermo-Alkoholometer, welche gegenwärtig zur Wiederholung der Aichung zugelassen sind, bleiben bis zum 31. Dezember 1896 zur Wiederholung der Aichung nach Maßgabe der bisherigen Bestimmungen zugelassen.

Artikel 3.

An die Stelle der Festsetzungen unter VII der Aichgebühren-Taxe tritt vom 1. Oktober 1888 ab Nachfolgendes:

VII. Thermo-Alkoholometer.

Bei der Aichung
für jedes Thermo-Alkoholometer       2 Mark,
bei bloßer Prüfung
für jede geprüfte Stelle
an der Thermometerskale      0 10 Pfennig,
an der Alkoholometerskale       25 Pfennig.
Sind bei der Aichung an einer der Skalen mehr als 5 Stellen geprüft, so wird für jede Stelle mehr ein Zuschlag nach den vorstehenden Sätzen berechnet.
Berlin, den 4. Mai 1888.
Kaiserliche Normal-Aichungs-Kommission.
Nieberding.