Bekanntmachung, betreffend die Aichung der Brückenwaagen und selbstthätigen Registrirwaagen
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(Nr. 2539.) Der gegenwärtigen Nummer des Reichs-Gesetzblatts ist als besondere Beilage
- die Bekanntmachung, betreffend die Aichung der Brückenwaagen und selbstthätigen Registrirwaagen, vom 10. Dezember 1898
- beigefügt.
[I]
Bekanntmachung,
betreffend
die Aichung der Brückenwaagen und selbstthätigen Registrirwaagen.
Vom 10. Dezember 1898.
Auf Grund des Artikels 18 der Maaß- und Gewichtsordnung erläßt die Normal-Aichungs-Kommission folgende Vorschriften:
§. 1. Zusatz zu §. 58 der Aichordnung.
[Bearbeiten]- Eine Parallelführung der Gewichtsschale ist bei Brückenwaagen vom 1. Januar 1900 an nicht mehr zulässig. Zur Wiederholung der Aichung sind Brückenwaagen mit derartiger Parallelführung bis auf Weiteres zuzulassen.
§. 2.
[Bearbeiten]- Die Bekanntmachung vom 14. Januar 1893 (Reichs-Gesetzbl. 1893, Beilage zu Nr. 2) wird im Artikel 3 §. 2 wie folgt erweitert:
- Die Hülfswaage darf auch eine zusammengesetzte Balkenwaage mit Laufgewicht und Skale sein. Es ist nicht erforderlich, daß sich die Lastschneide der Hülfswaage nur unter der Gewichtsschale der Hauptwaage befindet, sie darf auch höher und zwar unter einer der beiden Endschneiden der Hauptwaage derartig angebracht sein, daß sie im eingeschalteten Zustand entweder den Druck der Gewichtsschale oder den der Lastschale der Hauptwaage aufzunehmen vermag. In letzterem Falle ist bei der aichamtlichen Prüfung der Hülfswaage die Lastschale der leeren Hauptwaage als Lastschale zu benutzen. Der Nullpunkt der Eintheilung darf sich auch am Anfange der Skale (nächst der Mittelschneide) befinden.
- Eine zusammengesetzte Balkenwaage mit nur einem Laufgewicht und einer Skale darf auch dann als Hülfswaage geaicht werden, wenn ihre größte zulässige Last weniger als 200 Kilogramm beträgt. In diesem Falle sind Gebühren wie für einfache Balkenwaagen, mit Laufgewicht und Skale zu erheben.
- Berlin, den 10. Dezember 1898.
Kaiserliche Normal-Aichungs-Kommission.
Hauß.