Bekanntmachung, betreffend die Aichung von chemischen Meßgeräthen. Vom 8. April 1896

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Gesetzestext
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Titel: Bekanntmachung, betreffend die Aichung von chemischen Meßgeräthen.
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Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1896, Nr. 9, Seite 104, Beilage Seite I - II
Fassung vom: 8. April 1896
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 22. April 1896
Inkrafttreten:
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[104]

(Nr. 2300.) Der gegenwärtigen Nummer des Reichs-Gesetzblatts ist eine besondere Beilage, enthaltend

die Bekanntmachung, betreffend die Aichung von chemischen Meßgeräthen, vom 8. April 1896
beigefügt.


__________________


[I]

Besondere Beilage zu Nr. 9 des Reichs-Gesetzblatts.


Bekanntmachung,
betreffend
die Aichung von chemischen Meßgeräthen.
Vom 8. April 1896.


Auf Grund des Artikels 18 der Maaß- und Gewichtsordnung vom 17. August 1868 erläßt die Kaiserliche Normal-Aichungs-Kommission folgende Vorschriften:

Artikel 1.[Bearbeiten]

Die §§. 6 und 7 der Bekanntmachung, betreffend die Aichung von chemischen Meßgeräthen, vom 26. Juli 1893 (Reichs-Gesetzbl. 1893, Beilage zu Nr. 30) erhalten folgende Fassung.

§. 6. Aichgebühren.[Bearbeiten]

An Gebühren werden erhoben: Mark. Pf.
a) für jedes eingereichte Meßgeräth als Abfertigungsgebühr 10
b) bei der Aichung
      für Meßgeräthe ohne Eintheilung 40
      für Meßgeräthe mit Eintheilung 1
b) bei bloßer Prüfung
      für jede vollständige Maaßgröße oder jede geprüfte Stelle 10
Sind bei der Aichung an einem mit Eintheilung versehenen Meßgeräthe außer dem Gesammtinhalt mehr als fünf Stellen geprüft, so wird für jede Stelle mehr ein Zuschlag nach dem vorstehenden Satze unter c berechnet. [II]

§. 7. Aichungsstellen.[Bearbeiten]

Die Aichung der Meßgeräthe erfolgt durch die Normal-Aichungs-Kommission oder unter ihrer unmittelbaren Aufsicht durch Aichungsämter, welche hierzu im Einvernehmen mit der Normal-Aichungs-Kommission ermächtigt werden.

Artikel 2.[Bearbeiten]

Die Bestimmungen im Artikel 1 §. 6 treten vier Wochen nach dem Tage der Verkündung dieser Bekanntmachung in Kraft.
Berlin, den 8. April 1896.
Kaiserliche Normal-Aichungs-Kommission.
Hopf.