Bekanntmachung, betreffend die Anlage B zur Eisenbahn-Verkehrsordnung. Vom 15. August 1903
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(Nr. 2985.) Bekanntmachung, betreffend die Anlage B zur Eisenbahn-Verkehrsordnung. Vom 15. August 1903.
Auf Grund des Abs. 2 der Eingangsbestimmungen zur Eisenbahn-Verkehrsordnung wird in Abänderung der Vorschrift unter Nr. XXVIa Ziffer 3 lit. b der Anlage B zu dieser Ordnung verfügt, daß „Cyankalium und Cyannatrium in fester Form“ bis auf weiteres in Frachtstücken mit einem Einzelgewichte bis zu 125 Kilogramm zur Eisenbahnbeförderung zuzulassen sind.
- Berlin, den 15. August 1903.