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Bekanntmachung, betreffend die Anlage B zur Eisenbahn-Verkehrsordnung. Vom 15. August 1903

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Gesetzestext
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Titel: Bekanntmachung, betreffend die Anlage B zur Eisenbahn-Verkehrsordnung.
Abkürzung:
Art:
Geltungsbereich:
Rechtsmaterie:
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1903, Nr. 36, Seite 269
Fassung vom: 15. August 1903
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 22. August 1903
Inkrafttreten:
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Quelle: Scans auf Commons
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(Nr. 2985.) Bekanntmachung, betreffend die Anlage B zur Eisenbahn-Verkehrsordnung. Vom 15. August 1903.

Auf Grund des Abs. 2 der Eingangsbestimmungen zur Eisenbahn-Verkehrsordnung wird in Abänderung der Vorschrift unter Nr. XXVIa Ziffer 3 lit. b der Anlage B zu dieser Ordnung verfügt, daß „Cyankalium und Cyannatrium in fester Form“ bis auf weiteres in Frachtstücken mit einem Einzelgewichte bis zu 125 Kilogramm zur Eisenbahnbeförderung zuzulassen sind.

Berlin, den 15. August 1903.
Das Reichs-Eisenbahnamt.

Schulz.