Bekanntmachung, betreffend die Anwendung der vertragsmäßig bestehenden Zollbefreiungen und Zollermäßigungen auf die spanischen Boden- und Industrie-Erzeugnisse
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(Nr. 1993.) Bekanntmachung, betreffend die Anwendung der vertragsmäßig bestehenden Zollbefreiungen und Zollermäßigungen auf die spanischen Boden- und Industrie-Erzeugnisse. Vom 30. Januar 1892.
Auf Grund des Reichs-Gesetzes vom 30. Januar 1892 (Nr. 1992), betreffend die Anwendung der für die Einfuhr nach Deutschland vertragsmäßig bestehenden Zollbefreiungen und Zollermäßigungen gegenüber den nicht meistbegünstigten Staaten, hat der Bundesrath heute beschlossen, daß vom 1. Februar d. J. ab die für die Einfuhr nach Deutschland vertragsmäßig bestehenden Zollbefreiungen und Zollermäßigungen mit Ausschluß der in den Handelsverträgen Deutschlands mit Oesterreich-Ungarn und Italien enthaltenen Zollbegünstigungen für Wein in Fässern der Tarifnummer 25e 1 bis einschließlich zum 30. Juni d. J. auch den spanischen Boden- und Industrie-Erzeugnissen bei der Einfuhr in das deutsche Zollgebiet zugestanden werden.
- Berlin, den 30. Januar 1892.