Bekanntmachung, betreffend die Anwendung der vertragsmäßig bestehenden Zollbefreiungen und Zollermäßigungen auf die spanischen Boden- und Industrie-Erzeugnisse. Vom 25. März 1893
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(Nr. 2085.) Bekanntmachung, betreffend die Anwendung der vertragsmäßig bestehenden Zollbefreiungen und Zollermäßigungen auf die spanischen Boden- und Industrie-Erzeugnisse. Vom 25. März 1893.
Auf Grund des Gesetzes, betreffend die Anwendung der für die Einfuhr nach Deutschland vertragsmäßig bestehenden Zollbefreiungen und Zollermäßigungen gegenüber Rumänien und Spanien, vom 23. März 1893 (Reichs-Gesetzbl. S. 96) hat der Bundesrath beschlossen, daß die für die Einfuhr nach Deutschland vertragsmäßig bestehenden Zollbefreiungen und Zollermäßigungen den spanischen Boden- und Industrie-Erzeugnissen für die Zeit vom 1. April bis einschließlich 31. Mai d. J. weiter zugestanden werden.
- Berlin, den 25. März 1893.